Kapitallebensversicherung: Unwirksamkeit der Klauseln über Rückkaufswert und Abschlusskosten

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Kapitallebensversicherung: Intransparenz der Klausel über Rückkaufswert und Abschlusskosten

Viele Versicherungsnehmer und Anleger, die in den 90er Jahren Geld in kapitalbildende Lebensversicherungen investiert haben, wurden von den Versicherern mit unwirksamen Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes, die Verrechnung von Abschlusskosten und einen Stornoabzug konfrontiert. Zwar liegen diese Vertragsabschlüsse bereits ein Jahrzehnt zurück, doch für viele Versicherungsnehmer rücken die damit verbundenen rechtlichen Fragen jetzt in den Mittelpunkt, weil sie nun Leistungen aus diesen Versicherungen in Anspruch nehmen wollen. Deswegen lohnt sich ein intensiver Blick auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2001, als der BGH die Klauseln einiger Versicherer für unzulässig erklärt hat. Viele Versicherungsnehmer haben diese Rechtsprechung nicht wahrgenommen und haben sich nicht über die Folgen informiert.

Mit seinen Urteilen vom 09.05.2001 erklärte der BGH Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen wegen unangemessener Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Denn sie führen dem Versicherungsnehmer (VN) die wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich vor Augen, die vor allem mit einer Beitragsfreistellung und der Kündigung verbunden sind und die darin liegen, dass – wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im Wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten (sog. Zillmerverfahren) – in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswertes vorhanden sind.

Der BGH verlangt danach im Hinblick auf die Berechnung des Zeitwertes ein hohes Maß an Transparenz (§ 307 I S.2 BGB) der Kündigungsklausel: Der Versicherer (VR) muss dem VN zwar nicht im Einzelnen mitteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwendet. Damit ist dem Interessenten kaum gedient, weil er selbst kaum in der Lage ist, auf der Grundlage einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu berechnen. Sein Interesse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden. Nur so kann er überprüfen, ob die Kapitallebensversicherung seinem Interesse auch für den Fall entspricht, dass er die Beitragszahlungen reduzieren, einstellen oder das einbezahlte, nicht für die Risikodeckung verwendete Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte.

Rechtsanwalt Christian Fiehl LL.M.


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