Kaputter Balkonstuhl bringt Urlauber zu Fall
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Eigentlich wollte sich der Mann nur gemütlich zum Lesen auf den Balkon setzten. Doch plötzlich knickte ein hinteres Stuhlbein des Balkonstuhls ein. Der Mann kippte um und fiel auf die Betonwand und den Betonboden. Dabei brach er sich den siebten Halswirbel. Für seine Verletzungen forderte er von Reiseveranstalter ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro nebst noch entstehenden Folgekosten.
Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter hat für das Vertragshotel eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss nicht nur für sein Personal und seine Leistungen Sorge tragen, sondern sich auch vergewissern, dass die Einrichtungen des Hotels keine Gefahren für die Gäste darstellen. Das Hotel muss einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Das gilt zum Beispiel für Treppen, Aufzüge, Swimmingpools, Wasserrutschen, elektrische Anlagen und auch für das Mobiliar.
Überprüfung der Sicherheit des Hotelinventars
In erster Linie muss der Veranstalter ausreichend überprüfen, ob die Sicherheit der Feriengäste gegeben ist, wobei der Umfang und der Intervall der Überprüfung von den konkreten Umständen abhängt. Es stellte sich heraus, dass die Plastikstühle auf dem Balkon erst zum Saisonbeginn angeschafft und zudem mit dem Sicherheitszertifikat „CE" ausgezeichnet worden waren. Bei der täglichen Zimmerreinigung sei auch die Funktionstüchtigkeit der Stühle überprüft worden, trug der Reiseveranstalter zu seiner Entlastung vor.
Kein Fehlverhalten bei ausreichender Kontrolle
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gab dem Reiseveranstalter Recht. Denn nach seiner Meinung hatte er seine Verkehrssicherungspflicht ausreichend erfüllt. Wäre das Stuhlbein bereits angebrochen gewesen, hätte das dem Hotelpersonal bei der Reinigung des Hotelzimmers auffallen müssen. Zudem gab es vorher keinerlei Hinweise, dass die Stühle Sicherheitsmängel aufwiesen. Gibt es keine solchen Warnsignale, ist die durchgeführte Kontrolle der Stühle bei der Zimmerreinigung ausreichend. Während der Saison ist es dem Veranstalter nicht zumutbar, alle Balkonstühle zu überprüfen, entschieden die Richter.
(OLG Koblenz, Urteil v. 01.12.2011, Az.: 2 U 1104/10)
(WEL)
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