Kreuzfahrt geplatzt – Urlauber erhalten Entschädigung
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- Erst drei Tage vor Reisebeginn wurde klar, dass keine Buchung vorlag
- BGH bestätigte Entschädigung von 73 % des Reisepreises
Die Kreuzfahrt eines Ehepaares fiel sprichwörtlich ins Wasser. Drei Tage vor Reisebeginn zu erfahren, dass die geplante Kreuzfahrt nicht stattfindet, ist natürlich sehr kurzfristig. Allerdings reichte für die Eheleute die Zeit, eine Reise nach Florida mit einem Mietwagen zu buchen.
Der Verlauf der Vorinstanzen
Das Landgericht (LG) Köln hatte dem Ehepaar bereits eine Entschädigung von 3.685,20 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen. Der Gesamtpreis der Reise betrug 4.998 €. Aufgrund der Berufung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln dem Ehepaar seine Mehrkosten für die Ersatzreise von 887, 95 € zuerkannt. Das Ehepaar wollte weiterhin eine Entschädigung in vollem Umfang. Hierüber musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bleibt seiner Linie treu und bekräftigte, dass der Reisende bei einer vereitelten Reise neben der Erstattung des Reisepreises auch eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB verlangen kann. In welcher Höhe sich diese bemisst, bleibt dem Tatrichter vorbehalten.
Eine Erstattung des vollen Reisepreises sei allerdings nur zu bejahen, wenn ein einmaliges Ereignis verpasst wird, z.B. Fußball-Weltmeisterschaft. Dabei soll der Reisende dafür entschädigt werden, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, weil die Reise so grundsätzlich nachgeholt werden kann, muss der Richter entscheiden in welcher Höhe die Entschädigung erfolgt.
Der BGH hält in diesem Fall eine Entschädigung mit rund 73 % des Reisepreises für angemessen. Er bezog die hochwertige Kreuzfahrt, das sehr kurzfristige Absagen der Reise nur drei Tage vorher, enttäuschte Erwartungen, die Möglichkeit über ihre freie Zeit zu verfügen, mit ein.
BGH-Urteil v. 29.05.18 Az.: X ZR 94/17, OLG Köln, Urteil v. 19.07.17 Az.: 16 U 31/17, LG Köln, Urteil v. 07.02.17 Az.: 4 O 124/16
(AST)
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