Kaskoleistung bei Platzen des Reifens durch eingedrungenen Fremdkörper

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Die Vollkaskoversicherung ist leistungspflichtig, wenn aufgrund eines eingedrungenen Fremdkörpers ein Reifen platzt. Das OLG Karlsruhe hatte am 17.12.2020 - 9 U 124/18 über einen Fall eines Fahrzeughalters zu entscheiden, der mit seinem Fahrzeug auf der Bundesautobahn unterwegs war, als plötzlich der linke Hinterreifen mit einem lauten Knall platzte. Dabei kam es zu Schäden am Radkasten links, der linken Seitenwand und dem hinteren Stoßfänger. Der Gutachter stellte einen Totalschaden fest. Der Versicherer weigerte sich zu leisten.

Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und stellte fest, dass der Reifen nicht durch das Eindringen eines Fremdkörpers geplatzt war, sondern vorher durch einen Montagefehler entstandenen Reifenschadens. Das Gericht wies die Klage ab.

Denn das Gericht sah einen "Unfall" nicht als erwiesen an.  Ein Unfall hätte jedenfalls dann vorgelegen, wenn "ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper platzt", da dies ein von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis ist. Denn ein Unfall liegt dann vor, wenn eine Einwirkung von außen, die unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt, gegeben ist. 

Da jedoch vorliegend ein schon vor Fahrtantritt bestehender Reifenschaden alleinige Ursache dafür war, dass der Reifen bei einer normalen Fahrt auf der Autobahn plötzlich platzt, lag damit kein "Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Vollkaskoversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


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