Kaskoschaden: Verlust des Versicherungsschutzes droht bei Erstattung der Selbstbeteiligung
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Hier ging es um die Werbung einer Kfz-Werkstatt, welche damit warb, bei einer Hagelschadenreparatur 150,- € in bar auszuzahlen und ab 1.000,- € den Schaden über die Kaskoversicherung abzuwickeln.
Gegen diese Werbung klagte ein Wettbewerbsverband. Der BGH hatte nun über die Revision der beklagten Kfz-Werkstatt zu entscheiden. Der BGH urteilte, dass die streitgegenständliche Werbung gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verstößt. Die o.g. Werbung ist geeignet die Entscheidungsfreiheit unangemessen unsachlich zu beeinflussen, weil hier der Versicherungsnehmer die Interessen der Versicherung zu wahren hat. Der Versicherungsnehmer könnte aber geneigt sein, dass Angebot anzunehmen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 AKB sind die Versicherungsnehmer jedoch gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann und müssten diesen Preisvorteil der Kaskoversicherung mitteilen! Ansonsten kann dies zur vollen Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung führen!
Das Angebot kann den angesprochenen Verbraucher somit veranlassen, den Versicherer unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und ggf. unter Ausschlagung eines günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er den von der Kfz-Werkstatt versprochenen Vorteil erlangen möchte. Dementsprechend wurde die Revision zurückgewiesen (BGH, I ZR 192/06).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.
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