Kaufrecht – die Verpflichtung zur Versorgung des Kunden mit Ersatzteilen bei Haushaltsgeräten

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Zunächst sei festzustellen, dass eine gesetzliche Regelung zu dieser Problematik im Rahmen von Haushaltsgeräten nicht besteht. Abweichungen davon können unter den folgenden Aspekten entstehen: 

  1. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Hersteller wurde geschlossen, 
  2. der Mangel tritt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf, oder 
  3. der Verkäufer hat bewusst wahrheitswidrig und mit Bereicherungs- und Schädigungsabsicht über die künftige Lieferbarkeit von Ersatzteilen getäuscht. 

Folgt man der Rechtsprechung und der Literatur entstehen dennoch für den Verkäufer etwaige Verpflichtungen. Die entsprechende Dauer und Argumentation ist wiederum umstritten. Sämtliche Ansichten finden Ihren Ursprung in § 242 BGB, Treu und Glauben, wonach die Versorgung mit Ersatzteilen eine nachvertragliche – ungeregelte – Pflicht darstellt. 

Hinsichtlich der Vorhaltungsdauer werden die nachfolgenden Ansichten vertreten:

1. Richtlinie: AfA-Tabellen 

Eine Auffassung vertritt die Ansicht, dass sich die Vorhaltungsdauer anhand der AfA-Tabelle entnehmen lässt. Nach verbreiteter Ansicht wird dies aber für wenig sinnvoll erachtet, da das Augenmerk bei der Abschreibung auf eine möglichst rasche Abnutzung zur Minderung der steuerlichen Belastung gerichtet ist. 

2. Gewöhnliche Nutzungsdauer 

Die herrschende Ansicht vertritt den Standpunkt, dass Ersatzteile zumindest für die Zeit der gewöhnlichen Nutzungsdauer vorgehalten werden sollen. Diese beträgt im Regelfall nicht weniger als fünf Jahre. 

3. Preisbezogene Ansicht 

Eine Ansicht vertritt die Auffassung, dass sich die Ersatzteilvorhalteverpflichtung nach dem ursprünglichen Kaufpreis richtet: Bei günstigen Geräten, und Verbrauchsgütern wie beispielsweise Radios, CD-Playern und einer Vielzahl von Haushaltsgeräten besteht keinerlei Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzteilen. Bei teuren Produkten, wie beispielsweise Maschinen und Anlagen sollen wiederum längere Fristen entsprechend der Verkehrssitte gelten. Hilfsweise können hierzu (manchmal leider nicht mit hinreichender Sinnhaftigkeit) die AfA-Tabellen herangezogen werden. 

Drohende Konsequenzen bei Verstoß

Je nach vertretener Ansicht kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben. Dieser ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (pFV). Zu ersetzen wäre der Wert der noch offenen Nutzungsdauer. 

Kann der Kunde den Hersteller zur Nachproduktion von Ersatzteilen verpflichten? 

Nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer sind weder der Hersteller noch der Händler zur Ersatzteillieferung verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn der Hersteller im Zeitpunkt des Auslaufens der Produktion so viele Ersatzteile auf Vorrat produziert hatte, dass sie nach den bisherigen Erfahrungen ausgereicht hätten.

Praxistipp für Unternehmer

Wurde keine vertragliche Verpflichtung zur Vorhaltung von Ersatzteilen vereinbart, sollten im eigenen Interesse die Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Produktionseinstellung auf diesen Umstand und seine bis dahin bestehende Bereitschaft zur Ersatzteilbelieferung hingewiesen werden. Einem Kunden, welcher sich dann schließlich nicht mit der erforderlichen Zahl von Ersatzteilen eindeckt, ist später die Berufung auf eine Pflichtverletzung des Herstellers verwehrt.

Fazit

Je nach vertretener Ansicht kommt man zu unterschiedlichen Ergebnissen im Rahmen der Vorhaltungsdauer. Vorzugswürdig im Rahmen der Rechtssicherheit ist die Vorhaltung von Ersatzteilen für den Zeitraum der zu erwartenden Nutzungsdauer, welche sich nach dem entsprechenden Gerät richtet. Bei Elektrokleingeräten, welche sich in einem niedrigeren Preissegment befinden (Toaster, Wasserkocher, Kontaktgrill, Haartrockner, etc.) ist aber in der Regel keine Frist von länger als fünf Jahren zu erwarten. Je teurer das entsprechende Gerät desto länger gilt die Verpflichtung nach §242 BGB, Treu und Glauben, da die Erwartungshaltung des Kunden im Rahmen der Verkehrssitte berücksichtigt werden muss.

Haben Sie diesbezüglich Fragen oder wünschen eine Beratung auf dem Gebiet des Kaufrechts, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Gerne beraten wir Ihr Unternehmen auch hinsichtlich der diesbezüglichen strategischen Vorgehensweise und beratend Sie bei entsprechenden Verhandlungen mit Ihren Kooperationspartnern.

Robin Freund, mag.iur (Düsseldorf)

Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Freund


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