Kaufvertrag für Welpen/Hunde - Das sollte beachtet werden
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Wer einen Hund kauft, ist nicht verpflichtet, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen. Aufgrund des illegalen Welpenhandels ist es dennoch anzuraten, einen solchen abzuschließen. Häufig treten nämlich nach dem Kauf Probleme auf, etwa weil sich wichtige Papiere das Tier betreffend als gefälscht herausstellen, schwere Krankheiten des Hundes verschwiegen wurden oder der Verkäufer nicht mehr auffindbar ist und damit nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Aufgrund dessen sollte jeder, der einen Welpen/Hund kauft, egal ob zu privaten oder zu gewerblichen Zwecken, zwingend einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen. Der folgende Beitrag erläutert, welche Punkte für einen Hundekaufvertrag unerlässlich sind.
Hunde sind als Tiere gemäß § 90a BGB keine Sachen, auf sie finden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das hat zur Folge,dass es keine speziellen gesetzlichen Regelungen für den Hundekaufvertrag gibt, sondern das normale Kaufrecht nach den §§ 433 ff. BGB anzuwenden ist. Der Hundekaufvertrag muss daher zur Wirksamkeit die essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile) eines Kaufvertrages enthalten, also Kaufpreis, Kaufsache und Vertragsparteien (Name sowie Anschrift des Verkäufers und Käufers).
In einem Hundekaufvertrag sollten darüber hinaus die folgenden Punkte immer festgehalten werden:
- Ort und Datum der Vertragsunterzeichnung
- Verbandszugehörigkeit des Züchters, falls vorhanden
- Rasse, Name und Wurfdatum des Hundes
- Stammbaum des Hundes, falls vorhanden
- Impfpapiere
- Bestätigungen der bereits erfolgten tierärztlichen Untersuchungen
- Identifikation des Hundes durch Chip oder Tätowierung
- Gesundheitszustand des Hundes
- Eignungen des Hundes (zur Zucht, Ausbildung oder Training)
Die schriftliche Normierung dieser Punkte ist vor allem deshalb wichtig, weil eine Abweichung davon kaufrechtliche Gewährleistungsrechte auslösen kann. Als Käufer stehen Ihnen dem Grundsatz nach zwei Jahre lang (Verjährungsfrist) Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer für jeden bei dem verkauften Hund aufgetretenen Mangel zu, sofern dieser Mangel bereits bei Übergabe des Hundes an den Käufer vorlag. Hierbei muss der Käufer grundsätzlich beweisen, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Tieres vorlag. Etwas anders gilt nur dann, wenn Sie als Verbraucher den Hund bei einem Unternehmer kaufen. Dann wird gemäß § 477 BGB vermutet, dass, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten dem Verkäufer angezeigt wurde, dieser bereits bei Übergabe des Hundes vorlag (sog. Beweislastumkehr). Unternehmer ist der Verkäufer/Züchter, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, mithin mit der Zucht und dem anschließenden Verkauf von Welpen eine entgeltliche Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.
Sollten Sie Hundeverkäufer/-käufer sein und benötigen Beratung für Ihren Hundekaufvertrag oder einen juristisch einwandfreien und sicheren Vertrag, können Sie mich gerne kontaktieren.
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