Kaution darf während des Mietverhältnisses nicht wegen streitiger Mietforderungen angetastet werden

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Nicht selten kommt es vor, dass sich der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses bei streitigen Mietminderungen an der vom Mieter hinterlegten Kaution bedient. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses grundsätzlich nicht berechtigt ist, die Kaution wegen vom Mieter bestrittener Mietforderungen in Anspruch zu nehmen.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Mieterin ihre Mietzahlungen aufgrund vermeintlicher Wohnungsmängel gemindert. Der Vermieter verwies auf eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag, wonach er etwaige Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen durfte.

Das Gericht hielt das Vorgehen des Vermieters für rechtswidrig. Es wies darauf hin, dass eine Befriedigung des Vermieters aus der Kaution bei streitigen Mietforderungen während des laufenden Mietverhältnisses dem in § 551 Abs. 3 BGB normierten Treuhandcharakter der Mietkaution widerspreche. Eine Klausel im Mietvertrag, die es dem Vermieter gestatte, sich für etwaige (streitige) Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution zu befriedigen, ist gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az.: VIII ZR 234/13).

Für Fragen rund ums Mietrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gern zur Verfügung.


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