Keime im Krankenhaus – Zur Haftung bei Hygienemängeln

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Der Tod von drei Säuglingen im Mainzer Uni-Klinikum hat eine Debatte über Hygieneanforderungen im Krankenhaus ausgelöst. Seit Jahren werden schon die sog. MRSA-Infektionen in Krankenhäusern diskutiert (MRSA = Multi-resistenter Staphylococcus aureus; vereinfachende Sammelbezeichnung für alle Antibiotika-resistenten Staphylokokken-Stämme). Für Deutschland gehen die Schätzungen der jährlichen Todesfälle durch in Krankenhäusern zugezogene Infektionen weit auseinander - man spricht von 1.500 bis zu 40.000 Todesfällen. Daneben treten ca. 400.000 - 600.000 sog. nosokomialer Infektionen in Krankenhäusern auf. Nach jeder Infektion stellt sich die Frage nach der Haftung des Krankenhausträgers.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in bislang zwei Entscheidungen grundlegend zu dem Problemkreis geäußert.

Nach einer urologischen Wundinfektion stand fest, dass der MRSA-Träger zum OP-Team gehört hat. Eine Haftung hat der BGH dennoch abgelehnt, da die Keimübertragung auch bei gebotener Vorsorge nicht hätte vermieden werden können. Solche Keimübertragungen gehörten zum entschädigungslosen Krankheitsrisiko eines Patienten.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Infektion von einem beherrschbaren Bereich ausgeht. Dann muss sich der Krankenhausträger dahingehend entlasten, dass er alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von Operationspersonal ausgehende Keimübertragungen getroffen hat. In einem gerichtlichen Verfahren muss der Patient zuvor jedoch darlegen und beweisen, dass die Zahl der Fälle, in denen es trotz Wahrung der hygienischen Sorgfaltsanforderungen zu Wundinfektionen gekommen ist, vernachlässigbar gering gewesen ist. Erst dann soll von einem voll beherrschbaren Risiko ausgegangen werden, das Krankenhaus muss sich dann entlasten (BGH, VersR 1991, 467 ff.).

Die Haftung des Krankenhauses wurde dann jedoch durch eine Entscheidung vom 20.03.2007 (NJW 2007,1682 ff.) wesentlich erweitert. Ein Patient erlitt nach einer Spritze im Nackenbereich einen Spritzenabszess, der auf eine Staphylokokkeninfektion zurückzuführen ist. Träger der Keime war eine unter Heuschnupfen leidende angestellte Arzthelferin. Der BGH stellte fest, dass die Schädigung weder aus einer Sphäre, die dem Patienten zuzurechnen sei, noch aus dem Kernbereich ärztlichen Handelns stamme. Vielmehr sei das Risiko einem Bereich zuzuordnen, dessen Gefahren voll ausgeschlossen werden können und müssen. Der Krankenhausträger muss hier beweisen, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen von dem Personal der Klinik ausgehende vermeidbare Keimübertragungen getroffen worden sind. Die Klinik muss also den Entlastungsbeweis führen, was in dem Fall nicht gelungen ist, da wesentliche Hygienemängel festgestellt worden sind.

In Deutschland zählt ein allgemeines MRSA-Aufnahme-Screening leider noch nicht zum medizinischen Standard. In den Niederlanden dagegen konnte der Anteil resistenter Staphylococcus-Erreger durch ein konsequentes Aufnahme-Screening auf unter 1 % gesenkt werden.

Im Haftungsprozess wird der medizinische Standard der einzuhaltenden Hygiene weiter zu diskutieren sein.


RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht

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