Kein Anspruch auf Ersatz der vollständigen Sachverständigenkosten bei Mitverschulden

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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Sachverständigenkosten.

Kontrovers wurde in jüngster Zeit die Frage diskutiert, ob der Geschädigte auch dann einen Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten hat, wenn ihn an dem Unfall ein Mitverschulden trifft.

Das OLG Frankfurt hatte im Jahr 2011 die Frage zugunsten des Geschädigten beantwortet. Andere Gerichte, wie bspw. das OLG Celle, sind dieser Rechtsprechung nicht gefolgt.

Der VI. Senat des BGH hat diese Frage nunmehr geklärt und entschieden, dass der Geschädigte - wie bei allen anderen Schadenspositionen - lediglich im Umfang der Haftungsquote Ersatz der angemessenen Sachverständigenkosten verlangen kann.

BGH, Urteil vom 07.02.12, AZ: VI ZR 133/11


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