Fehlender Fahrzeugbrief beim Fahrzeugkauf ist erheblicher Mangel

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Das AG Frankfurt hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, ob ein fehlender Fahrzeugschein zum Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf berechtigt.

Die Parteien hatten einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug geschlossen. Der Fahrzeugschein wurde nicht übergeben.

Der Kläger hat deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Beklagte wandte ein, man habe eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Dem ist das AG Frankfurt nicht gefolgt:

„Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 2000 € gemäß § 437 Nr. 1, 440 BGB i.V.m. § 323, 326 BGB. Der Beklagte ist seiner Pflicht zur Verschaffung rechtsmangelfreien Eigentums unstreitig nicht nachgekommen. Die fehlende Zulassungsfähigkeit stellt einen erheblichen Mangel dar. Ein solcher entfällt auch nicht aufgrund einer etwaigen Beschaffenheitsvereinbarung. Die diesbezügliche Einlassung des Beklagten wird sowohl durch den Text des Kaufvertrags vom 5.6.2015, in dem die Rechtsmängelfreiheit aufgeführt ist wie auch durch die vorgelegte SMS-Konversation der Parteien zwischen dem 5. Juni 2015 mit dem 7. Juli 2015 widerlegt. Darin hatte der Beklagte zugesichert, das Fahrzeug könne zugelassen werden. Durch die Ablehnung der Rücknahme waren weitere Fristsetzungen nicht mehr erforderlich.“

AG Frankfurt a.M. Urt. vom 14.03.16 AZ: 32 C 4643/15 (27)


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