Zurücktreten der Betriebsgefahr bei grobem Verkehrsverstoß

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Frankfurt hatte sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, wann bei einem Frontalunfall die Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs zurücktritt. 

Dem Urteil lag ein Verkehrsunfall auf einer Landstraße zugrunde, bei dem das unfallgegnerische Fahrzeug vollständig in die Fahrbahn des Klägers eingefahren war. Der Kläger hatte einen Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 1,2 m. Der Versicherer nahm dies zum Anlass, ein Mitverschulden von 1/3 anzunehmen, da der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe und im Übrigen aus Betriebsgefahr hafte. Das Landgericht teilte die Auffassung des Versicherers. Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt hatte Erfolg. 

Das OLG hat insbesondere ausgeführt, dass die Betriebsgefahr wegen groben Verschuldens zurücktrete. 

„Der grobe Verkehrsverstoß des Fahrers des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs lässt die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1990, a.a.0). Der Unfall ereignete sich bei Tageslicht auf trockener und gut ausgebauter, breiter Fahrbahn mit jeweils breiten Fahrstreifen in einer langgezogenen Kurve. Ein verkehrsbedingter Grund dafür, dass der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Mitsubishis unter diesen Umständen vollständig auf die befahrene Gegenfahrbahn geraten ist, ist nicht ersichtlich. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Fahrer die ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen in einem besonders schweren Maße, d. h. durch grob fahrlässiges Verhalten verletzt hat. Demgegenüber fällt der dem Kläger allenfalls nach dem Maßstab des „Idealfahrers“ anzulastende Abstand von ca. 1,20 m zur rechten Fahrbahnmarkierung ebenso wenig ins Gewicht, wie die im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG zu seinen Lasten offene Frage, ob ein „Idealfahrer“ das Unfallgeschehen durch frühzeitiges Erkennen und Ausweichen hätte vermeiden können.“ 

Verfahrensgang: 

  • LG Wiesbaden, 4 O 45/13 
  • OLG Frankfurt, 10 U 205/14

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thorsten Sager

Beiträge zum Thema