Kein Anspruch (eines Arztes) auf Löschung seines Profils auf einem Bewertungsportal

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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13) hat die Klage eines Arztes gegen ein Bewertungsportal auf Löschung dessen Profils abgelehnt. Denn im konkreten Fall gelangte das Gericht zu der Einschätzung, dass die Interessen des Portalbetreibers diejenigen des Arztes überwiegen.

Beklagt war der Betreiber eines Internetportals, auf dem Ärzte von Nutzern gesucht und bewertet werden können. Ohne sein Zutun wurde sodann ein Profil des klagenden Arztes mit dessen öffentlich zugänglichen Praxisdaten (u.a. Namen, Adresse, akademischer Grad des Arztes, Sprechzeiten) generiert. Nutzer – auch anonym – konnten sodann Bewertungen des niedergelassenen Arztes vornehmen.

Der Arzt wendete sich daraufhin gegen das Internetportal und verlangte die Löschung seines vollständigen Profils (nebst den Bewertungen). Er sah sich durch die Nutzung seiner Daten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (in dessen Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung) verletzt.

Im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über ärztliche Leistungen andererseits, gelangte der Bundesgerichtshof vorliegend zu einem überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und fällte das Urteil zu Gunsten des Portalbetreibers. Zwar konstatierte der Bundesgerichtshof eine nicht lediglich unerhebliche Belastung eines Arztes durch ein Bewertungsportal. Denn könnte es infolge von abgegebenen Bewertungen zu negativen Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes kommen sowie insgesamt zu wirtschaftlichen Nachteilen. Auch sei ein Missbrauch des Internetportals nicht auszuschließen. Jedoch sei das öffentliche Informationsinteresse an ärztlichen Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl besonders erheblich. Ferner sei lediglich die so genannte „Sozialsphäre“ des Arztes betroffen, ein Bereich in dem sich der Einzelne auf eine Beurteilung seines Verhaltens einstellen muss. Schließlich sei der Arzt nicht generell schutzlos gestellt, da ihm gegenüber rechtsverletzenden Bewertungen Löschungsansprüche hinsichtlich derartiger Bewertungen zur Seite zustünden. Daher überwiege vorliegend das Informationsinteresse die Interessen des Arztes.

Zwar können aus der genannten Entscheidung nicht zwingend Rückschlüsse auf sämtliche Bewertungsportale, jegliche Berufsgruppen und jeden Einzelfall geschlossen werden. Die Tendenz ist indes klar zu erkennen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Regelfall eine Löschung von Profilen auf Bewertungsportalen nicht möglich ist, man sich diesen also nicht entziehen kann.


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