Kein Ausgleich für Investitionen bei unehelicher Lebensgemeinschaft
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Heutzutage leben viele Paare auch ohne Trauschein zusammen, was auch kein Problem darstellt. Manchmal lebt das Paar in der Immobilie des einen Partners und der andere investiert Geld in das Haus bzw. die Wohnung. Ob er dieses Geld zurückverlangen kann, wenn es zu einer Trennung kommt, musste jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Fall entscheiden.
Kurze Partnerschaft – hohe Investitionen
Im hier vorliegenden Fall lebte ein Paar gerade einmal 17 Monate zusammen auf dem Grundstück der Frau. In dieser Zeit nahm der Mann einen Kredit i. H. v. 62.112,11 Euro auf, wobei das Geld in das Grundstück der Frau investiert wurde. Während der Dauer der Lebensgemeinschaft hatte der Mann ein Nettoeinkommen von 3000 Euro, wohnte bei seiner Partnerin allerdings mietfrei und zahlte monatlich lediglich 242,30 Euro für Anschaffungen des täglichen Lebens.
Finanziellen Ausgleich gefordert
Nachdem die Beziehung in die Brüche gegangen war, verlangte der Mann von seiner Expartnerin einen finanziellen Ausgleich, da sie von seinen Leistungen profitiert habe. Diese lehnte einen Ausgleich aber ab und verwies darauf, dass sie das Darlehen ihres Expartners übernommen habe, die Darlehensschuld i. H. v. 49.569,55 Euro bereits getilgt habe und sich durch diese Zahlungen ihre Vermögensverhältnisse eben nicht verbessert haben. Das wollte sich der Mann nicht gefallen lassen und erhob schließlich Klage vor dem Landgericht Potsdam – allerdings ohne Erfolg. Dagegen richtete sich seine Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg.
Kein Ausgleichsanspruch
Die Richter wiesen die Berufung jedoch ab. Sie sind der Meinung, dass er keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich hat. Ein solcher wäre möglich gewesen, wenn die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anwendbar gewesen wären – das war jedoch nicht der Fall. Voraussetzung dafür ist, dass dem Kläger die durch die Investitionen geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten waren, weil sie bei Berücksichtigung seiner Einkommens- und Lebensverhältnisse von erheblicher Bedeutung waren. Da das aber gerade nicht der Fall war, scheidet ein Ausgleichsanspruch aus.
Ausgleichssumme ohne erhebliche Bedeutung
Durch die Investitionen erfuhr das Grundstück der Expartnerin tatsächlich eine Wertsteigerung i. H. v. 51.727,15 Euro. Da die Frau das Darlehen i. H. v. 49.569,55 Euro aber bereits zurückgezahlt hat, verblieb ein ausgleichspflichtiger Betrag von lediglich 2157,60 Euro. Wenn man sogar noch die Kosten für die Einrichtung seines Homeoffice i. H. v. 801,72 Euro und die Kosten von Möbeln i. H. v. 4442,40 Euro hinzurechnet, ist der Betrag im Hinblick auf seine Einkommens- und Lebensverhältnisse trotzdem nicht so hoch, dass ein finanzieller Ausgleich gerechtfertigt wäre. Hinzu kommt außerdem, dass der Mann während der gesamten Beziehung dort mietfrei gewohnt hat und nur 242,30 Euro pro Monat für Anschaffungen des täglichen Lebens geleistet hat.
Aus diesem Grund versagten ihm die Richter einen Ausgleichsanspruch gegen seine Exfreundin.
Fazit: Erfolgen im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaften Investitionen in die Immobilie des Partners, sollte bereits vorab vereinbart werden, was die Parteien nach einer eventuellen Trennung ersetzt verlangen können – beispielsweise durch einen sog. Kooperationsvertrag.
(OLG Brandenburg, Urteil v. 09.02.2016, Az.: 3 U 8/12)
(WEI)
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