Kein Auskunftsverweigerungsrecht des unbegrenzt leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten

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Mit seiner Entscheidung vom 16.09.2020 (Az. XII ZB 499/19) hat der Bundesgerichtshof für den Kindesunterhalt klargestellt, dass es kein Auskunftsverweigerungsrecht des Unterhaltsverpflichteten gibt, wenn sich dieser darauf beruft "unbegrenzt leistungsfähig" zu sein.

1. Der Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Antrag einer minderjährigen Schülerin auf Auskunft zu entscheiden. Die Schülerin begehrte von ihrem Vater, Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dieser verpflichtete sich zur Zahlung von Unterhalt mit einer Jugendamtsurkunde (vollstreckbarer Unterhaltstitel) in Höhe des höchsten Betrags der Düsseldorfer Tabelle und verweigerte im Hinblick darauf und auf seine "unbegrenzte Leistungsfähigkeit" die Auskunft.

2. Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab dem Antrag der Schülerin dennoch statt. Er war der Auffassung, dass nur dann, wenn die Auskunft in keiner Weise den Unterhaltsanspruch beeinflussen könne, eine solche Auskunft nicht geschuldet sei. Dem wäre hier aber nicht so.

3. Die rechtlichen Aspekte

Grundsätzlich ist der Unterhaltsverpflichtete gem. §1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Hiermit soll diesem ermöglicht werden, seinen Unterhaltsanspruch berechnen zu können. Der Bedarf, also der Betrag, der zu Sicherstellung der alltäglichen Dinge, wie Miete, Lebensmittel, Freizeit, Kleidung, Schule etc. pp. benötigt wird, bestimmt sich beim Kind nach der Düsseldorfer Tabelle. Auf diesen Betrag werden die Einkünfte des Kindes – so denn vorhanden - (teilweise) angerechnet. Begrenzt wird der Restbedarf durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

a. Bedarf

Während Ehegatten ihren Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen ableiten, bestimmt sich der Bedarf des minderjährigen Kindes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltern. Hierzu zieht die Rechtsprechung die Düsseldorfer Tabelle heran, welche sich an Alter, Einkommen der Verpflichteten und Anzahl der Berechtigten bemisst. Die Haftung des barunterhaltspflichten Elternteils, in diesem Fall des Vaters, ist aber auf seine eigenen Einkommensverhältnisse begrenzt. Er zahlt also daher nicht mehr, als er entsprechend seines eigenen unterhaltsrechtlichen Einkommens und der hieraus resultierenden Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle, zahlen müsste.

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich der Kindsvater bereits zur Zahlung entsprechend der höchsten Einkommensgruppe (160%) verpflichtet. Der Bundesgerichtshof musste sich also mit der Frage auseinandersetzen, was passiert, wenn sich die Lebensverhältnisse womöglich über der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bewegen (5.100,00 € - 5.500,00 €). Wäre dem so, käme ein Unterhaltsanspruch in Betracht, der über dem Zahlbetrag der obersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle liegt.

Doch wie berechnet sich dieser?

Bislang verneinte der Bundesgerichtshof eine Art Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle und ging davon aus, dass bei einem Einkommen über 5.500,00 € ohnehin nicht das gesamte Einkommen verbraucht würde, mithin ein Teil der Vermögensbildung diente. Sichern soll der Unterhalt aber nicht die Vermögensbildung, sondern den finanziellen Bedarf des Kindes.

Das Kind war daher in solchen Fällen verpflichtet, seinen Bedarf konkret darzulegen. Es musste also eine Auflistung seiner einzelnen Bedarfspositionen (Miete, Kleidung, Schulequipment, Nahrung, Freizeit...) erstellen und im Bestreitensfalle auch nachweisen. Die genauen Einkommensverhältnisse des Verpflichteten waren dafür nicht nötig, sodass die Auskunft den Bedarf nicht beeinflussen konnte, ein Auskunftsanspruch daher nicht gegeben war.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nun aber nicht mehr uneingeschränkt fest.

Bereits im Jahr 2017 (Az. XII ZB 503/16) hat er für den Ehegattenunterhalt entschieden, dass bis zu einem Familieneinkommen von 11.000,00 € (2 x 5.500,00 €) ein Quotenunterhalt errechnet werden kann, es also keiner konkreten Bedarfsauflistung bedarf, wie er es vorher noch vertreten hatte, wenn ein Familieneinkommen von 5.500,00 € überschritten war. Hieraus folgend hat er nun auch für den Kindesunterhalt entschieden, dass eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle möglich sei.

Hierdurch sieht der Bundesgerichtshof auch keine ungerechtfertigte Vermögensbildungsmöglichkeit, weil sich die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle nicht quotenmäßig am Einkommen des Verpflichteten errechnen, sondern am Mindestbedarf gem. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 (Stand 07.02.2021). Dieser wird nach dem steuerfreien sächlichen Existenzminimum festgesetzt und ist damit unabhängig vom Einkommen der Eltern. Damit ist eben nur der Betrag gemeint, der erforderlich ist um die finanzielle Versorgung eines Kindes zu gewährleisten.

Damit ist das Kind zukünftig nicht mehr zur konkreten Bedarfsdarlegung verpflichtet, sondern kann pauschaliert Unterhalt verlangen.

Wie dies wiederum erfolgen soll, wie also die der Düsseldorfer Tabelle fortgeschrieben werden soll, erläutert der Bundesgerichtshof nicht näher, sodass hier zu klären sein wird, wie diese Vorgaben umgesetzt werden und wie schnell sich eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle ergeben wird, beispielsweise auch durch Ergänzung von weiteren Einkommensgruppen.

Die Folge daraus ist, dass das Einkommen, Einfluss auf den Bedarf haben, weil der Bedarf nach „fortgeschriebener“ Düsseldorfer Tabelle errechnet werden kann und das Einkommen maßgeblich für die Eingruppierung ist. Dies trotz der angeblichen unbegrenzten Leistungsfähigkeit.

b.   Leistungsfähigkeit

Doch was hat denn dann eigentlich die Aussage "unbegrenzt leistungsfähig" für einen Sinn und rechtliche Konsequenz?

Der Unterhaltsbedarf nach Düsseldorfer Tabelle wird begrenzt durch die Leistungsfähigkeit, also dem Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten mindestens verbleiben muss um seinen eigenen finanziellen Bedarf sicher zu stellen. Zu den Details und der Pflicht, für Kindesunterhalt leistungsfähig zu sein, soll hier aber nicht eingegangen werden. Dies würde den Rahmen sprengen.

Der Bundesgerichtshof bewertet diese Aussage jedenfalls so, dass dem Unterhaltsverpflichteten es damit verwehrt ist, sich auf eben die mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen. Auf den Bedarf und dessen Festsetzung hat dies aber keine Auswirkungen, damit eben auch nicht auf einen Auskunftsanspruch.

Der Sinn, sich auf unbegrenzte Leistungsfähigkeit zu berufen, war bislang eben einerseits der,  private, finanzielle Dinge nicht mit dem ehemaligen Ehegatten, der das Kind gesetzlich in der Unterhaltssache vertritt, zu teilen. Insbesondere auch solche, die sich erst nach der Ehe ergeben haben. Andererseits war sicherlich auch Intention, sich die Arbeit der Auskunftserstellung zu ersparen und womöglich auch pfändbares Einkommen/ Vermögen nicht offen präsentieren zu wollen.

Mit der obigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun diesen rechtlichen Spielräumen ebenso einen Riegel vorgeschoben, wie der nicht zu unterschätzenden Verpflichtung des Kindes, seinen tatsächlichen konkreten Bedarf aufzulisten und im streitigen Fall mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auszufechten.

Die Entscheidung ist auch deswegen zu begrüßen, weil gerade in größeren Ballungsräumen Einkommen über 5.500,00 € nicht selten vorkommen und daher eine standardisierte Regelungen sinnvoll erscheinen lässt. Streitigkeiten darüber, welche tatsächlichen Kosten konkret geschuldet sind (Reitunterricht? Geigenstunde? …) gehören daher hoffentlich bald der Vergangenheit an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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