Kein Fahrverbot nach über zwei Jahren

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Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit des Fahrverbotes als Besinnungsmaßnahme stellt sich immer wieder die Frage, ob ein erheblicher Zeitablauf zwischen Verurteilung und Tat die Notwendigkeit erzieherischer Einwirkung auf den Betroffenen/Täter durch ein Fahrverbot entfallen lassen kann. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten wird hier regelmäßig ein Zeitablauf von 2 Jahren als Grenze angelegt. Diesen Zeitablauf darf der Betroffenen dabei nicht durch Verzögerung verschuldet haben.

In einer neuen Entscheidung hat sich nunmehr auch das OLG Hamm mit dem Zeitablauf beschäftigt. Ein Fahrverbot zweieinhalb Jahre nach der Tat, ist nach dieser Entscheidung zu spät. Das Oberlandesgericht Hamm hat damit (AZ: 4 Ss 21/08) ein Urteil des Landgerichts Münster, das wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte, hinsichtlich dieses Fahrverbots aufgehoben.

Das OLG hatte durchgreifende rechtliche Bedenken, ein Fahrverbot für einen zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß zu verhängen. Als Warnungs- und Besinnungsstrafe sei das Fahrverbot dann nicht mehr geeignet. Es sei als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert hätte.


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