Kein Handyverstoß durch bloßes Halten während der Fahrt!

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Die Amtsgerichte haben bislang durchaus unterschiedlich entschieden, inwieweit ein Autofahrer durch einfaches Halten des Handys während der Fahrt die mit einem Flensburger Punkt sanktionierte unerlaubte Handynutzung verwirklichen kann.

Dem hat nun das OLG Celle, in seinem Beschluss v. 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19 – einen Riegel vorgeschoben!

In seinem Beschluss führt das OLG Celle aus:

Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBL. I 2017, 3549). Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen (so auch König, in Hentschel/König/Dauer, StVO 45. Aufl. § 23 Rn. 32; Ternig VD 2018, 300; ders. SVR 2018, 434; Krenberger, jurisPR-VerkR 18/2018 Anm. 6). 

Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 –, DAR 2018, 577; Fromm, MMR 2018, 68, 69; Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO 1. Überarbeitung Rn. 28.1), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie ist nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. 

Auch wenn die Gerichte zu diesem Thema unterschiedlicher Meinung sind, ein Handy, welches ausgeschalten ist, ist nicht in Betrieb. Somit kann hiermit auch nicht kommuniziert, informiert oder organisiert werden. Ein Handy ist in diesem Moment einem belegten Brötchen gleichzusetzen. 

Problematisch hier ist allerdings, dass zwar grundsätzlich für eine Verurteilung der Beweis zu erbringen ist, dass das Handy eingeschalten war und genutzt wurde. Dieser Nachweis kann nur durch die Anzeigeerstatter, vorliegend meist die Beobachtungsbeamten, erbracht werden. Nachdem die Verhandlung jedoch meist erst viele Monate nach der „Tat“ stattfindet, können sich die Polizeibeamten meist nicht mehr konkret erinnern. Das heißt aber auch, wird man/frau angehalten, ruhig bleiben, lediglich den Verstoß verneinen und keine unnötigen Diskussionen mit der Polizei. Je mehr diskutiert wird, umso besser bleibt man/frau in Erinnerung und das ist in diesem Falle nicht die beste Verhaltensweise!

Ihr NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei-Team – Bußgeld

Foto(s): Tilo Neuner-Jehle

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