Kein Rechtsmissbrauch bei Widerruf: BGH: Verbraucher darf wirt. Vorteile mit Widerruf anstreben!

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Mit Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 16.03.2016, Nr. 57/2016, hatte der BGH einen Fall eines Widerrufes von Fernabsatzverträgen zu entscheiden. Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert ist, rechtswirksam den Widerruf eines Fernabsatzvertrages zu erklären.

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur in Ausnahmefällen in Betracht.

In Ausnahmefällen, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann nach Ansicht des BGH dann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.

Das war aber bei dem vom BGH entschiedenen Fall aber nicht gegeben. Der dortige Kläger hatte, um Preisvorteile zu erreichen, sein Widerrufsrecht ausgeübt. Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Ausübung des Widerrufsrechtes rechtsmissbräuchlich sei, da das Widerrufsrecht bei Fällen von Fernabsatzverträgen dazu da sei, die übersandte Ware zu prüfen, nicht aber Preisvorteile zu erreichen.

Dies sah der BGH ausdrücklich anders: Folge aus dem grundsätzlich gesetzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht sei auch eine Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

Ebenso hat das OLG München in seinem Hinweisbeschluss vom 04.04.2016, Az.: 5 U 464/16, diesen Rechtsgrundsatz für den seitens unserer Kanzlei vertretenen Darlehensnehmer übernommen. Dieser hatte widerrufen um günstigere Zinsen für die Finanzierung seines Wohnungseigentums zu erreichen und den alten Vertrag loszuwerden.

Damit sollten Darlehensnehmer ermutigt sein auch Ihre Verträge zu widerrufen!

MJH Rechtsanwälte, RA Haas meint, wer jetzt nicht aktiv wird, kommt im Zweifel zu spät.

Viele Banken hoffen, dass möglichst wenige Kunden Ihre Chancen nutzen, da sie die Anwaltsgebühren fürchten. Das aber in vielen Fällen die wirtschaftlichen Vorteile aus der Ausübung des Widerrufsrechtes wesentlich höher als die Anwaltskosten sind, ist eine Wahrheit, die nur derjenige erfahren kann, der eine versierte Anwaltskanzlei beauftragt.

Handeln Sie jetzt, spätestens im Mai aber vor Juni 2016! Hier wird ein Gesetz wirksam, welches die Ausübung des Widerrufsrechtes in vielen Fällen von Immobilienfinanzierungen unmöglich macht!

Wir erbringen mit Kontaktaufnahme und Übermittlung Ihrer Unterlagen (z. B. als Scan an unsere E-Mail-Adresse) eine kostenfreie (rechtsunverbindliche) Ersteinschätzung, ob die Ausübung eines Widerrufsrechtes in Ihrem Fall vielversprechend ist oder nichts geht.


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