Kein Rücktritt vom Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungsnehmer die Behandlung vergessen hat

  • 2 Minuten Lesezeit

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bei „Vergessen“ einer Behandlung

In Prozessen, die Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zum Gegenstand haben, stellt sich regelmäßig die Frage, warum ein Versicherungsnehmer eine bestimmte Erkrankung nicht angegeben hat. So kann es vorkommen, dass der Versicherungsagent die Fragen nicht vollständig vorgelesen hat oder eine Antwort objektiv falsch aufgenommen hat, weil er bestimmte Erkrankungen „ausfiltert“, die er als unwichtig erachtet – aber richtigerweise hätten angegeben werden müssen. 

Teilweise ergibt sich aber auch, dass die Fragen zwar vollständig gestellt und die Antworten auch richtig aufgenommen wurden, dass der Versicherungsnehmer aber eine Behandlung schlichtweg vergessen hat, sei es, weil sie unbedeutend war, kein Ergebnis brachte oder er meinte, diese habe außerhalb des abgefragten Zeitraums stattgefunden.

Fraglich ist dann, wie das Vergessen rechtlich zu bewerten ist. 

Das OLG Hamm hatte sich kürzlich mit dieser Frage in seinem Urteil vom 01.12.2017, Az. 20 U 64/17 auseinanderzusetzen. Die vom Gericht dem Urteil vorangestellten Leitsätze sind dabei aus Sicht des Versicherungsnehmers positiv zu bewerten und stärken die Rechtsprechung des BGH, dass es ein Recht zum Vergessen gibt, auch wenn im vorliegenden Fall die Klage abgewiesen wurde.

Denn im ersten Leitsatz stellte das Gericht fest, dass den Versicherer auch dann die vollständige Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn der Versicherungsnehmer „Vergessen“ einwendet. Zweifel nach der Beweisaufnahme gehen damit zulasten des Versicherers.

Im zweiten Leitsatz stellt der Senat allerdings fest, dass der Versicherungsnehmer sich dann nicht erfolgreich auf ein Vergessen einer Behandlung berufen kann, wenn er sich bei zumutbaren Anstrengungen seines Gedächtnisses hätte erinnern können. 

Letzteres wurde im vorliegenden Fall bejaht, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin seit 1998 unter wiederkehrenden Rückenschmerzen gelitten und war 1998, 2001, 2005 und 2007 deshalb mehrfach orthopädisch behandelt worden. Im Antrag von 2011 wurde nach Behandlungen der letzten 5 Jahre gefragt, sodass die Behandlungen aus 2007 hätten angegeben werden müssen, was unterblieben ist. 

Nach den Feststellungen des Gerichts war dann nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin sich nicht an die Erkrankung erinnert hat, insbesondere, weil sie sich auch nicht darauf berufen hat, dass sie nur vergessen hat, dass sie in den letzten 5 Jahren stattfand. Letzteres wäre jedoch nachvollziehbar gewesen, weil die Behandlung immerhin schon 4 Jahre zurücklag. 

Jedenfalls hat das OLG Hamm damit bestätigt, dass der Versicherungsnehmer sich zulässigerweise auf ein Vergessen berufen kann, wenn ausreichend erklärt werden kann, warum die Behandlung vergessen wurde. Letztendlich handelt es sich dann um eine Frage der Beweisbewertung, also, ob das Gericht dies nach dem Vortrag nachvollziehen kann. 

Sollten Sie hierzu Fragen haben, so stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema