Kein Sonderausgabenabzug für Arztkosten, die zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung bezahlt werden

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Die Kosten für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung sind (bis zu Höchstsätzen) steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Arztkosten und sonstige Heilbehandlungskosten, die nicht durch eine Krankenversicherung getragen werden, sind unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies setzt unter anderem voraus, dass diese Kosten zwangsläufig entstanden sind, der Steuerpflichtige sich diesen Kosten also nicht entziehen konnte.

In Krankenversicherungsverträgen ist in vielen Tarifen eine Beitragsrückerstattung vorgesehen. Wenn in einem Jahr keine Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden, wird ein bestimmter Betrag erstattet. Wenn also zum Beispiel die Beitragsrückerstattung für das Kalenderjahr 1.200 EUR beträgt, macht es aus Sicht der Versicherten Sinn, Behandlungskosten bis zu knapp 1.200 selbst zu zahlen und die Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen.

Die Beitragsrückerstattung mindert die als Sonderausgaben abzugsfähigen Versicherungsbeiträge.

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige Arztkosten selbst bezahlt und eine Beitragsrückerstattung in Anspruch genommen hatte. Die Arztkosten wollte er deshalb steuerlich geltend machen.

Wirtschaftlich gesehen wäre dies auch naheliegend, wie folgendes Beispiel mit völlig fiktiven Zahlen zeigt:

angenommene Versicherungsbeiträge pro Jahr: 6.000 EUR

angenommene Beitragsrückerstattung pro Jahr: 1.000 EUR

Arztkosten im laufenden Jahr: 500 EUR

Wenn der Steuerpflichtige nun die Arztkosten von der Versicherung erstatten lässt und keine Beitragsrückerstattung bekommt, kann er 6.000 EUR Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen.

Wenn der Steuerpflichtige stattdessen Arztkosten selbst trägt und die Beitragsrückerstattung in Anspruch nimmt, hat er nur 5.000 EUR Versicherungsbeiträge, die er steuerlich geltend machen kann. Es ist dann naheliegend, die 500 EUR Arztkosten zusätzlich steuerlich geltend zu machen.

Das FG hat jedoch mit Urteil vom 17.11.2014 (5 K 149/14 E) anders entschieden. Die Arztkosten stellen danach keine Beiträge zur Krankenversicherung dar und unterfallen nicht dem Begriff der Sonderausgaben.

Eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Kosten seien dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden – er hätte sie sich ja von der Versicherung erstatten lassen können.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des FG Münster Bestand hat.

Für Steuerpflichtige bleibt zu beachten: Bei der Entscheidung, ob Arztkosten selbst getragen werden um eine Beitragsrückerstattung in Anspruch zu nehmen, sollte auch die steuerliche Auswirkung berücksichtigt werden.


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