Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen (sog. begrenztes Realsplitting)

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Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 14.03.07 über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Unterhaltsleistungen bereits bei der Berechnung des geschuldeten Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist  (BGH, Urteil vom 14.03.07, XII ZR 158/04).

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind als Sonderausgaben Unterhaltsleistungen an den Ehegatten anzuerkennen, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (begrenztes Realsplitting). Den Unterhaltspflichtigen trifft dabei grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (siehe auch BGH FamRZ 1998, 953, 954).

Der BGH hat nunmehr aber festgestellt, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting nur soweit geht, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (siehe auch BGH, Urteil vom 28.02.07, XII ZR 37/05).

Ist dies hingegen nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu Unterhaltsleistungen verurteilt, ist nicht gewährleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Unterhaltszahlungen können steuerlich nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich geleistet worden sind.

Im vorliegenden Fall hatte der dortige Kläger sein Abänderungsbegehren in der Berufungsinstanz darauf beschränkt, nur noch eine Reduzierung auf € 150,00 monatlich zu verlangen. Im Übrigen sollte er unterhaltspflichtig bleiben. Für das betreffende Jahr 2004 wäre demnach ein Betrag von € 1.800,00 im Rahmen des begrenzten Realsplittings zu berücksichtigen gewesen.

Das Oberlandesgericht hatte zuvor eine zweistufige Unterhaltsberechnung insoweit vorgenommen. Zunächst wurde – ohne Berücksichtigung von als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen – der vorläufige Ehegattenunterhalt ermittelt. Sodann wurde – unter Berücksichtigung der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in Höhe des vorläufigen Ehegattenunterhalts – der endgültige Ehegattenunterhalt festgestellt.

Der BGH führt nunmehr dazu aus, der zweistufigen Berechnung des Berufungsgerichts bedarf es aber in keinem Fall. Sie wäre in den sich als Masseverfahren darstellenden Unterhaltsprozessen auch kaum praktikabel.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

 


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