Kein Spekulationsgewinn beim Immobilienverkauf aus Erbschaft: Bundesfinanzhof kippt bisherige Rechtsprechung.

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Bundesfinanzhof kippt (teilweise) Spekulationsgewinn für Erben bei Immobilienverkauf (Urteil Az.: IX R 13/22)

In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtslage bezüglich der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei geerbten Immobilien verändert. 

Das Urteil (Az.: IX R 13/22) vom 26. September 2023 stellt einen bedeutenden Präzedenzfall dar, der die steuerliche Behandlung von Immobilienverkäufen nach einer Erbschaft neu definiert.


Der Fall: Ein Komplexes Erbe

Im Zentrum des Falls stand ein Mann, der im Jahr 2015 zusammen mit zwei Kindern Immobilien einer verstorbenen Frau erbte. Nach der Auflösung der Erbengemeinschaft im Jahr 2017 übernahm der Mann durch einen Zwischenschritt über einen Dritten den gesamten Besitz und verkaufte diesen Anfang 2018. 

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Nach dieser Vorschrift muss Einkommensteuer gezahlt werden, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiterveräußert wird.


Die Entscheidung des BFH

Der IX. Senat des BFH kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf war. Daher gilt die entsprechende Vorschrift nicht. Es fehlt an einem "Anschaffungsvorgang".

Diese Entscheidung markiert eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BFH und widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. 

Der BFH argumentierte, dass für die Besteuerung vorausgesetzt wird, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Im vorliegenden Fall war dies bezüglich des Kaufs von Anteilen an einer Erbengemeinschaft und des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht gegeben.


Bedeutung für Erben

Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für Erben von Immobilien. Sie bedeutet, dass der Verkauf von Immobilien, die als Teil eines Nachlasses erworben wurden, nicht unter die Regelungen für private Veräußerungsgeschäfte fällt und somit nicht der Einkommensteuer unterliegt. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Erben dar, die Immobilien aus einem Nachlass veräußern möchten.

Aber Achtung!

Nach meiner Auffassung betrifft dies nicht generell alle Erbanfälle mit Immobilienvermögen. Denn der BFH hat hier durchaus in eine "exotische Gestaltungskonstellation" entschieden, die dem Urteil zugrunde lag.

Zudem hat das Bundesfinanzministerium noch keine "Allgemeinverbindlichkeit" für die Finanzämter über entsprechende Veröffentlichungen veranlasst (Stand 1/2024).


Fazit

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil eine neue Richtung in der Besteuerung von Immobilienverkäufen nach einer Erbschaft eingeschlagen. 

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Umstände jedes einzelnen Falls, insbesondere im Kontext von Erbschaften und der Veräußerung von Nachlassvermögen. 

Für Erben bietet das Urteil einen Ansatzpunkt, bei der Erhebung von Spekulatonsgewinn im Rahmen eines Immobilienverkaufes nach Erbschaft, in Konfrontation mit dem Finanzamt zu gehen. 


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über Midjourney ai

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