Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung bei Versteuerung von Nachlass-Im­mobilien

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Immobilienerben dürfen sich freuen

Für den Verkauf einer zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörenden Immobilie dürfen die Finanzämter künftig keine Einkommensteuer mehr verlangen. Dies hat der Bundesfi­nanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Bis vor den Bundesfinanzhof gezogen war ein Mann, der 2015 von einer Frau – gemeinsam mit deren zwei Kinder – deren Immobilien geerbt hatte. In 2017 wurde die Erbengemein­schaft aufgelöst. Mit Zwischenschritt über eine dritte Person übernahm der Mann den ge­samten Besitz bzw. die Erbanteile der beiden Kinder, um diese dann Anfang 2018 zu verkau­fen.

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Nach der für „private Veräußerungsgeschäfte“ geltenden Vorschrift muss derjenige, der eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Kauf weiter veräu­ßert, Einkommensteuer zahlen.

Erst BFH ändert Rechtsprechung …

In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht (FG) München hatte der Mann 2021 noch verlo­ren. Der IX. Senat des BFH kam nunmehr zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf war und deswegen die entsprechende Vorschrift nicht gelte (BFH, Urteil vom 26.09.2023, AZ: IX R 13/22).

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Voraussetzung einer Besteuerung nach EStG sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft auch bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall.

Um wieviel Geld es in dem Verfahren ging, veröffentlichte der BFH nicht, da für Verfahren vor den Finanzgerichten das Steuergeheimnis gilt.

TIPP: Rechtzeitig Einspruch einlegen …

Sollten auch Sie in eine solche Situation gekommen sein, raten wir an, rechtzeitig Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und Klage unter Hinweis auf die geänderte BFH-Rechtsprechung zu erheben, sollte der Einspruch verworfen werden.

Weitere nützliche Informationen finden Sie auch unter: www.erbschaft-regeln.de


Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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