Kein Unfallversicherungsschutz bei familiärer Hilfe am Bau

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Das Sozialgericht Düsseldorf hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Ehemann der Klägerin hatte seiner Tochter und deren Verlobten beim Neubau ihres Einfamilienhauses geholfen. Nach zweieinhalb Stunden war er von der Leiter gefallen, als er ein Mauerstück wegstemmte, und hatte sich eine Beckenringfraktur zugezogen. Die gesetzliche Unfallversicherung hatte Versicherungsschutz abgelehnt, da der Ehemann der Klägerin weder als Beschäftigter noch wie ein solcher tätig geworden sei. Seine Tätigkeit sei eine freundschaftliche Gefälligkeitsleistung gewesen.  

In einem Urteil vom 09.12.2008 (AZ: S 6 U 119/06) hat das Sozialgericht Düsseldorf die Auffassung der Beklagten Unfallversicherung mit der Begründung bestätigt, die Hilfeleistung sei familiär geprägt gewesen und eine Gefälligkeit. Das Sozialgericht Düsseldorf stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach werde wie ein Versicherter tätig, wer eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichte, die den Willen des Unternehmers entspreche. Dieser müsse auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden können und im Hinblick auf die konkreten Umstände einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein. Dies sei grundsätzlich auch unter Verwandten möglich. Ein Verwandter werde aber dann nicht wie ein Beschäftigter tätig, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Zeitdauer durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto eher erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um Gefälligkeitsdienste handele.

 



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