Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kein Unfallversicherungsschutz beim Tanken

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Das Tanken auf dem Arbeitsweg gehört zum persönlichen Lebensbereich. Passiert dabei ein Unfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung deshalb keine Entschädigung gewähren. Zumeist bietet es sich an, nach oder vor der Arbeit noch schnell zur Bank oder zum Supermarkt zu fahren oder das Auto bzw. das Motorrad aufzutanken. Was viele Arbeitnehmer aber nicht wissen: Diese Aktivitäten hängen nicht mehr mit ihrer versicherten Tätigkeit zusammen und sind daher grundsätzlich nicht mehr vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.

Unfall vor der Tankstelle

Ein Beschäftigter war mit seinem Motorroller auf dem Weg zur Arbeit, als die Reservelampe aufleuchtete. Er fuhr zur nächsten Tankstelle, setzte den Blinker und fuhr auf die Mitte der Fahrbahn, um nach links abzubiegen. Dabei wurde er jedoch von einem Autofahrer übersehen, der gerade die Tankstelle verlassen wollte. Aufgrund der Kollision mit dem Kfz wurde der Rollerfahrer auf die Gegenfahrbahn geschleudert und verletzte sich schwer. Später verlangte er gerichtlich eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung; schließlich war der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passiert.

Gericht verneint Arbeitsunfall

Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg lag kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) vor. Ein Arbeitsunfall kann nämlich nur dann vorliegen, wenn der Unfall mit der ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht. Nach § 8 II Nr. 1 SGB VII stellt aber auch der Weg von und zur Arbeitsstätte eine versicherte Tätigkeit dar, sodass Unfälle auf dem Arbeitsweg als Arbeitsunfall gelten.

Wird der Arbeitsweg aber unterbrochen, entfällt für die Zeit der Unterbrechung der Unfallversicherungsschutz. Denn ohne Zusammenhang zur Arbeit unterfällt jegliche Tätigkeit dem eigenen, privaten Interesse. Vorliegend hat der Beschäftigte seinen Abbiegevorgang bereits begonnen, indem er die Geschwindigkeit verlangsamte, den Blinker setzte und auf die Mitte der Fahrbahn fuhr. Damit brachte er zum Ausdruck, nicht weiter zur Arbeit fahren, sondern seinen Roller betanken zu wollen. Obwohl er den Unfall noch auf der Straße hatte, die zu seiner Arbeit führte, war somit von einer Unterbrechung des Arbeitsweges - und damit des Versicherungsschutzes - auszugehen.

(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.11.2011, Az.: L 3 U 7/09)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: