Kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Begründung eines Wechselmodells

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 24.06.2015 dem Anspruch eines Vaters, der gegen den erklärten Willen der Mutter ein paritätisches Betreuungsmodell anstrebte, eine Absage erteilt. Die Entscheidung des Familiengerichts, das die bestehenden deutlich ausgeprägten Elternkonflikte und Gesichtspunkte des Kindeswohls herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere gewährt Art. 6 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf die Einräumung gleicher Rechte auf die Betreuung eines gemeinsamen Kindes.

Die Entscheidung unterstützt die familiengerichtliche Rechtsprechung, die ein ausreichendes Maß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit für die Installation eines Wechselmodells fordert, da bei realistischer Betrachtung anderenfalls eine gedeihliche Zusammenarbeit beider Eltern im Sinn des Kindeswohls nicht erwartet werden kann. Im Ergebnis führt dies jedoch dazu, dass das Wechselmodell von dem unwilligen Elternteil bei Verweigerung der Zustimmung nahezu stets verhindert werden kann.

Ist jedoch offensichtlich, dass die Weigerung auf Gründen beruht, die ihrerseits eine Kindeswohlgefährdung nahelegen, riskiert der sich weigernde Elternteil im Extremfall, dass seine eigene Erziehungsfähigkeit in Zweifel gezogen wird und der andere Elternteil die Alltagssorge ganz oder überwiegend ausüben kann. Ist der Elternkonflikt groß und entzündet er sich im Wesentlichen an der Forderung nach dem Wechselmodell, ist ungeachtet der Vorteile dieses Betreuungsmodells sorgfältig abzuwägen, ob auf dieser Grundlage ein Sorgerechtsverfahren betrieben werden soll.

Den Interessen des Kindes kann es besser entsprechen, zunächst ein großzügiges Umgangsrecht einzuführen und etwaige Kommunikations- und Kooperationsdefizite der Eltern durch eine qualifizierte Beratung zu bearbeiten. Allerdings führt ein ausgeweitetes Umgangsrecht – anderes als ein Wechselmodell – regelmäßig nicht zu einer Entlastung hinsichtlich des Barunterhalts.  


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