Kein Vergütungsanspruch für Minijobber im Lock-Down

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden:

Wenn aufgrund behördlicher Anordnung der Betrieb geschlossen werden muss und Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden können, ziehen Minijobber den Kürzeren.  

Das Ar­beits­aus­fall­ri­si­ko tragen geringfügig Beschäftigte entschied das Bundesarbeitsgericht durch Urteil unter dem Aktenzeichen 5 AZR 211/21.

Als im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ein harter Lockdown verhängt wurde, konnten viele Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werden, sofern der jeweilige Betrieb von der Schließungsanordnung betroffen war.

Im Zuge dessen wurde seitens der Bundesregierung schnell gehandelt und entschieden:

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit wurden angepasst und zur Vermeidung von Insolvenz der betroffenen Arbeitgeber wurde das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeit vereinfacht. 

Hierdurch konnten sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen, nicht hingegen geringfügig Beschäftigte. Für diesen Personenkreis ist eine derartige Absicherung gesetzlich nicht vorgesehen. 

Allerdings kann dennoch ein Anspruch auf Gehalt bzw. Annahmeverzugslohn bestehen, wenn die Schließung des Betriebes in den Risikobereich des Arbeitgebers fällt und nicht in den Risikobereich des Arbeitnehmers. 

Nachdem einige Zeit Unklarheit herrschte, wie dieses Risiko zu verteilen ist, hat das oberste deutsche Arbeitsgericht nunmehr entschieden: 

Wenn die Schließung des Betriebes aufgrund der hoheitlichen Anordnung erfolgt, um eine Gefahr für die Gesellschaft abzuwenden, dann ist das ein Risiko, das nicht unter § 615 S. 3 BGB fällt. Denn dieser sieht vor:

"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt."

Einen Fall des § 615 BGB verneinte das Bundesarbeitsgericht jedoch in diesem Fall. 

Für Minijobber oder geringfügig Beschäftigte bestand daher kein Anspruch auf Vergütung. 

Wenn Sie zu obiger Entscheidung sowie weiteren Bereichen des Arbeitsrechts Fragen haben, stehen wir gerne als Ansprechpartner für Arbeitsrecht in Lingen sowie bundesweit zur Verfügung. 

Sie erreichen unsere Kanzlei in Lingen unter nachstehenden Kontaktdaten:

Kanzlei Lindwehr

Sabrina Lindwehr
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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