Kein Vertrauen auf das "Blinken" eines anderen Verkehrsteilnehmers (so jetzt auch OLG Dresden)

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Ein Wartepflichtiger darf sich an einer Kreuzung nicht allein auf das „Blinken“ eines vermeintlich Abbiegenden verlassen, sondern es bedarf zumindest eines weiteren Anzeichens des Abbiegenden, dass dieser auch tatsächlich nach rechts abbiegen will. Das OLG Dresden hat beispielhaft die Geschwindigkeitsreduzierung oder ein nach „rechts einordnen“ des vermeintlich Abbiegenden genannt.

Im konkreten Fall hat das OLG Dresden sodann trotz missverständlichem Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten gemäß § 17 StVG dem Wartepflichtigen einen höherer Haftungsanteil zugeordnet (im vorliegenden Fall: 70 : 30).

Damit führt das OLG die bisherige Rechtsprechung der Obergerichte fort, nach der ein Wartepflichtiger nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht (mehr) ausgeübt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 - 9 U 169/02 in NJW-RR 2003, 975; OLG Celle, Urteil vom 22.02.1996 - 5 U 71/95 in juris; KG Berlin, Urteil vom 13.01.1992 - 12 U 5054/90 in juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.05.1992 - Ss 130/92 in NJW 1993, 149; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.10.1981 - 3 U 109/80 in juris=).

Das OLG stellt klar, dass ein Wartepflichtiger niemals „blindlings“ (so schon OLG Koblenz, Urteil vom 03.04.1995 - 12 U 761/94 in juris) auf das Abbiegen des Blinkenden vertrauen darf.

Bei einem Aufeinandertreffen von Vorfahrtverstoß (§ 8 StVO) einerseits und missverständlichem Verhalten (§ 1 Abs. 2 StVO) andererseits trägt nach der Rechtsauffassung des OLG derjenige Unfallbeteiligte die Hauptverantwortung, der sich die Vorfahrtverletzung zurechnen lassen muss.

(OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 - 7 U 1876/13)



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