Kein Vorrecht eines so genannten unechten Kreuzungsräumers
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Das Kammergericht hat am 13.06.2019 entschieden, dass der Grundsatz, nach denen einem Nachzügler bei einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung durch den eigentlich nunmehr bevorrechtigten Querverkehr das Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden soll, dann nicht gilt, wenn der Nachzügler beim Wechsel der Lichtzeichen noch nicht den inneren Bereich der Kreuzung erreicht hat (so genannter unechter Kreuzungspunkt).
Bei dem Verkehrsunfall fuhr ein Fahrzeug in eine Kreuzung hinein und wollte dort links abbiegen. Dabei kam es zur Kollision mit einem weiteren Fahrzeug, welches sich im gerade gerichteten Verkehr in der Straße befand, in die der das Fahrzeug abbiegen wollte, bewegte.
Der Geradeausfahrer fuhr nach Umschalten der für ihn geltenden Ampel auf Grün in den Kreuzungsbereich hinein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Linksabbieger im Kreuzungsbereich. Die von der Rechtsprechung aus § 11 Abs. 3 StVO entwickelten Grundsätze zu Kreuzungsräumern führt hier nicht zu einer Mithaftung des geradeaus fahrenden Fahrzeuges führt.
Denn nach den Grundsätzen zu Kreuzungsräumerunfällen befreit das grüne Lichtzeichen des Vorfahrtsberechtigten nicht von der Verpflichtung, auf der Kreuzung verbliebenen Nachzügler des Querverkehrs vorrangig räumen zu lassen. Andererseits darf der Nachzügler, der den Kreuzungsbereich bevorrechtigt räumen darf, nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird, sondern hat den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze, die auch für weitläufige Kreuzungen gelten, ist aber ein Unfall beim Kreuzungsräumen durch einen „echten Nachzügler“, also einem Fahrzeug, welches zunächst bei Grünlicht in den – und somit im Unterschied zu einem „unechten Nachzügler“ – im inneren Bereich der Kreuzung eingefahren ist, dort aufgehalten wurde den Verkehrsfluss deshalb erheblich stören würde, wenn es ihm nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen.
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