Kein Wiederaufleben versagten Auflassungsanspruches

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit In-Kraft-Treten der Grundstücksverkehrsverordnung der ehemaligen DDR vom 11.01.1963 war unter anderem dann mit der Auflassung des im Beitrittsgebiet des verkauften Grundbesitzes nicht mehr zu rechnen, wenn hiernach eine behördliche Genehmigung auf absehbare Zeit nicht zu erlangen war. Dies war beispielsweise dann der Fall, wenn wie in dem vom BGH vom 15.06.2012 zum Az: V ZR 240/11 entschiedenen Fall der Käufer als Einwohner West-Berlins „die ordnungsgemäße Verwaltung und volkswirtschaftlich erforderliche Nutzung des Grundstückes nicht gewährleistet“ hätte, vgl. § 5 Abs. 2 lit. c und f GVVO a.F. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts verlangten die Kläger als Rechtsnachfolger des ursprünglichen West-Berliner Käufers von der Beklagten, welche zum gesetzlichen Vertreter des Grundstückseigentümers bestellt worden war, die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung des in EUR umgerechneten Kaufpreises von ehedem 22.000,00 Reichsmark.


Diese Klage blieb auch in letzter Instanz erfolglos, nachdem auch nach Auffassung des BGH die vertragliche Verpflichtung nicht etwa mit dem Wegfall des Leistungshindernisses im Zuge der Wiedervereinigung wieder auflebte. Ist der Schuldner gem. § 275 BGB a.F. von seiner Leistungspflicht wie etwa aufgrund der Versagungsgründe nach der GVVO freigeworden, so gilt dies auch dann, wenn dieses Leistungshindernis unvorhergesehener Weise wegfällt. Ob dieses zu einer sogenannten dauernden Unmöglichkeit führt, ist hierbei nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses zu beurteilen und muss im Interesse der Dispositionsfreiheit der Parteien grundsätzlich auch dann bestehen bleiben, wenn die Leistung plötzlich und unerwartet wieder möglich wird. Lediglich in Ausnahmefällen kann nach dem Grundsätzen von Treu und Glauben (gem. 242 BGB) der Vertragspartner zu einem Neuabschluss des Rechtsgeschäftes verpflichtet sein, wenn sich etwa die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit dem Zeitpunkt des Leistungshindernisses nicht maßgeblich verändert haben und den Vertragspartnern ihre ursprüngliche Disposition auch zuzumuten ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und aufgrund dessen auch die Grundstückspreise seit Einführung der Grundstücksverkehrverordnung bis zu deren Aufhebung durch die Wiedervereinigung grundlegend verändert haben.


Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter „www.dr-s-v-berndt.de“.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt

Beiträge zum Thema