Keine Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherung gewährenden Sozialleistungsträger

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Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 25.03.2011 (12 K 1891/10 Kg) hat ein Sozialleistungsträger, der nach § 42 ff. SGB XII Grundsicherungsleistungen für ein volljähriges schwerstbehindertes Kind erbringt, keinen Anspruch nach § 74 Abs. 1 EStG gegen die Familienkasse auf Abzweigung des an die Eltern gezahlten Kindergeldes, wenn die kindergeldberechtigten Eltern Aufwendungen für ihr Kind tragen, die mindestens so hoch sind wie das Kindergeld.

Hierbei seien nicht nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf oder das (sozialhilferechtliche) Existenzminimum des Kindes decken. Es seien vielmehr auch solche Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie einen über das (sozialhilferechtliche)  Existenzminimum hinaus gehenden (unterhaltsrechtlichen) Lebensbedarf betreffen würden.

Dieser Lebensbedarf umfasse den Grundbedarf (zu dem z.B. auch Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben und Erholung gehören) und den behinderungsbedingten Mehrbedarf (der auch ergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und Fahrtkosten umfasse).

Zu diesem Lebensbedarf des Kindes gehören somit Kosten für Wohnen und Energie, Instandhaltungskosten, Kosten für Nahrungsmittel und Getränke, Kosten für Bekleidung und Schuhe, Kosten für Körper- und Gesundheitspflege, Kosten für Hausrat, Kosten für Freizeit (auch für angemessene kulturelle Bedürfnisse) und für Urlaub sowie auch Fahrtkosten und Kosten für die Betreuung des Kindes, somit Kosten aufgrund eines individuellen, behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Kindes.

Es seien hierbei grundsätzlich sämtliche Unterhaltsaufwendungen der Eltern zur Deckung des Lebensbedarfes des Kindes zu berücksichtigen. Somit auch die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen, wobei diese grundsätzlich zu beziffern seien, daneben aber ggfs. auch eine Schätzung von Aufwendungen in Betracht komme.

Für die zeitliche Zurechnung glaubhaft gemachter Aufwendungen sei im Grundsatz nach dem Monatsprinzip zu verfahren, das heiße die Unterhaltsaufwendungen seien im Monat ihrer Entstehung zu berücksichtigen. Abweichend davon seien allerdings Aufwendungen, welche im Kalenderjahr wiederholt nur in einzelnen Monaten anfielen, nicht allein diesen Monaten zuzurechnen. Solche Aufwendungen seien vielmehr gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen.

Bei in größerem zeitlichen Abstand regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen (z.B. bei Ersatzbeschaffungen für Einrichtungsgegenstände, Hausrat (bspw. Matratzen bei einem an Inkontinenz leidenden behinderten Kind), eine behindertengerechte Umrüstung eines Pkw etc.) wäre es ebenfalls nicht sachgerecht, diese nur dem Monat der Entstehung zuzurechnen.


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