Keine Änderungskündigung m. Streichung v. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld wg. höheren Stundenlohns nach MiLoG

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Die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns berechtigt den AG nicht, eine Änderungskündigung mit dem Ergebnis der Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auszusprechen, welches der AG bisher zusätzlich zu dem unter dem Mindestlohn liegenden Stundenlohn gezahlt hat. Dies deshalb nicht, als diese Sonderleistungen keine Vergütung der Arbeit der Beschäftigten im engeren Sinne darstellen. Sie sind daher nicht anrechenbar. 

Sachverhalt:

Gemäß ihren Arbeitsverträgen bekamen die Kläger zusätzlich zu einem Stundenlohn, der unterhalb des Mindestlohns lag, zum Jahresende eine Sonderzahlung und weiterhin Urlaubsgeld ausbezahlt. Der AG wollte nun im Gegenzug zur Anhebung des Stundenlohns auf die Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber die vorerwähnten Sonderleistungen im Wege einer Änderungskündigung streichen. 

Mit Erfolg klagten die betroffenen AN unter Geltendmachung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung gegen die durch diese bedingte Leistungsstreichung.

Gründe:

Die Änderungskündigungen sind unwirksam.

Bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld und – abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung – auch bei der Sonderzuwendung zum Jahresende handelt es sich um vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlte Prämien, die keine Vergütung der eigentlichen Arbeitsleistung im engeren Sinne darstellen. Aus diesem Grund sind sie für den Arbeitnehmer nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.

Die Streichung solcher Sonderleistungen durch eine Änderungskündigung verlangt vielmehr, dass der Fortbestand des Betriebs bedroht ist, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. 

LAG Berlin-Brandenburg 2.10.2015, 9 Sa 570/15 u.a.


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