Keine Anordnung der MPU durch Behörde nach Strafurteil ohne Entziehung der Fahrerlaubnis

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Verwaltungsbehörden sind an Füherscheinmaßnahmen, die ein Strafgericht getroffen oder unterlassen hat, grundsätzlich gebunden. Anders gesagt, darf die Behörde keine MPU anordnen, wenn das Strafgericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat. Will eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen solchen strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt berücksichtigen, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 StVG  zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Das Strafgericht hatte unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot als ausreichend erachtet.

Die Bindungswirkung tritt nach Beschluss des  Oberverwaltungsgerichts Saarland, vom 09.08.2023 (Az: 1 B 75/23) selbst dann ein, wenn das Strafgericht wegen einer Straftat im Verkehr unter Alkoholeinfluss das Bestehen der Kraftfahreignung eingehend begründet und deshalb lediglich ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt. Im zugrundeliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (2,31 ‰) verurteilt. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Fahreignungsbegutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV ist nach der Begründung des Oberverwaltungsbgerichts danach nicht mehr zulässig (OVG Saarland, Beschluss vom 09.08.2023 - Az: 1 B 75/23). Die Gefahr widersprechender Entscheidungen von Gericht und Behörde soll demnach ausgeschaltet werden.

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Viele Verfahren konnten nach Mandatierung zu einem Verbleib oder zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geführt werden.

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