Keine Berücksichtigung von Erwerbstätigkeit im Rentenalter beim Unterhalt

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Ist ein selbstständiger Unterhaltspflichtiger noch im Rentenalter erwerbstätig, so ist das Einkommen hieraus beim Ehegattenunterhalt nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt  dann, wenn aufgrund seiner geringen Altersvorsorge erwartet werden darf, dass er zur finanziellen Absicherung  seine Tätigkeit fortsetzt (OLG Düsseldorf Urteil vom 20.12.2006 - 8 UF 136/06).

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