Keine Bestellung dinglichen Vorkaufsrechtes für Gesamtgläubiger

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Der BGH hat mit Beschluss vom 13.10.2016 zum Az. V ZB 98/15 eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes für unzulässig erachtet und aufgehoben, nach welcher der Beteiligten aufgegeben wurde, Löschungsbewilligungen der weiteren vorkaufsberechtigten Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft hinsichtlich eines zu ihren Gunsten gem. § 428 BGB in Abt. II des Grundbuches eingetragenen Vorkaufsrechtes beizubringen.


Diese hatte mit öffentlich beglaubigter Urkunde für alle Gesamtberechtigten die Löschung des Vorkaufsrechtes im Grundbuch bewilligt. Nach Auffassung des BGH war dies unzulässig. Zwar ist zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB besteht, die Aufgabeerklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich. Dies gilt indes nicht für das dingliche Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB. Denn dieses kann nicht wirksam für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB bestellt werden.


Gesamtschuldner sind mehrere Berechtigte, die eine Leistung in der Weise fordern können, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner diese aber nur einmal bewirken muss. Für das Vorkaufsrecht würde dies bedeuten, dass jeder Gesamtberechtigte ohne Rücksicht auf die Berechtigung des anderen Gesamtgläubigers das Vorkaufsrecht ganz für sich allein ausüben könnte. Auch würden bei mehrfacher Ausübung durch einzelne Berechtigte mehrere Kaufverträge entstehen, die der Verpflichtete aber nur einmal erfüllen könnte. Demgegenüber kann das gemeinschaftlich mereren Berechtigten zustehende Vorkaufsrecht gemäß § 472 S.1 BGB als einheitliches Recht nur im Ganzen, d.h. nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.


Das Vorkaufsrecht hätte daher nicht mit einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB eingetragen werden dürfen. Grundbuchrechtlich inhaltlich unzulässig und zu löschen ist indes nur der das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnende Teil der Eintragung. Denn der Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechtes ergibt sich unmittelbar aus § 472 BGB. Da ein solches Vorkaufsrecht in seinen Wirkungen letztendlich auch nicht wesentlich hinter dem bewilligten zurückbleibt, scheidet trotz der vorstehenden Divergenzen vorliegend auch eine Löschung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs aus.


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