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Keine Bewährungsversagung, nur weil der Täter arbeits- und wohnungsloser Ausländer ist

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Nach dem BGH gibt es keinen generellen Erfahrungssatz, dass bei Ausländern, die im Inland über keine soziale Bindungen verfügen, keine Arbeit haben und als Wohnsitz lediglich eine Asylunterkunft vorweisen können, stets eine negative Sozialprognose auszustellen ist.

Der BGH hob in seiner Entscheidung vom 12.07.2012 (Az.: 2 StR 210/12) die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Bewährungsversagung auf. Auch die Asylunterkunft sei als Inlandswohnsitz zu werten. Hinsichtlich der potentiellen Mittellosigkeit sei zu prüfen. ob der Täter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen und damit den Lebensunterhalt bestreiten könne.

Bewertung: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der BGH verdeutlicht durch diese Entscheidung, dass die Entscheidung über die Bewährung stets im Einzelfall zu treffen ist. Hierbei sind generelle Erwägungen nach dem Motto: „Ausländer + Arbeitslos + Wohnungslos = keine Bewährung" nicht zulässig.


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