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Keine Erfüllung bei Überweisung auf falsches Konto

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Überweist der Schuldner dem Gläubiger Geld auf das falsche Konto, kann er sich nicht darauf berufen, die Forderung erfüllt zu haben, und muss den Betrag nochmals auf das richtige Konto einzahlen. Immer wieder kommt es vor, dass sich Kontonummern ändern. Teilt der Gläubiger dem Schuldner ein neues Konto mit, worauf er den ausstehenden Betrag einzahlen soll, wird die Forderung nur getilgt, wenn das Geld auch tatsächlich auf dieses Konto überwiesen wird. Eine Überweisung auf das falsche Konto kann nicht zur Tilgung der Forderung führen.

Zahlung einer Abfindung

Welche Regeln für Überweisungen gelten, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln geklärt. Der Prozess drehte sich um die Zahlung einer gerichtlichen Abfindung. Anstatt das Geld auf das Anwaltskonto zu überweisen, wie es der Anwalt des Arbeitnehmers mitgeteilt hatte, überwies der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag auf ein Girokonto, auf das früher auch das Gehalt des Arbeitnehmers eingezahlt worden war. Es lief auf die Tochter und war zum Zeitpunkt der Überweisung völlig im Minus.

Regeln bei Kontoänderung

Das LAG erkannte die Falschüberweisung nicht als ordnungsgemäße Erfüllung bezüglich der Zahlung einer Abfindung an. Im Falle einer Kontoänderung gilt, dass der Gläubiger den Schuldner ausdrücklich darauf hinweisen muss. Gibt er dem Schuldner eine neue Kontonummer, kann die Forderung nicht mehr getilgt werden, wenn das Geld auf das alte Konto überwiesen wurde.

Pflichten der Beteiligten 

Allerdings muss der Gläubiger den Schuldner auf den Kontenwechsel so hinweisen, dass der Hinweis vom Schuldner nicht übersehen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der vom Arbeitnehmer bevollmächtigte Anwalt schriftlich ausdrücklich darum gebeten, dass der Betrag auf eines der im Schreiben angegebenen Konten überwiesen werden soll. Als Prozessbevollmächtigter war der Anwalt auch dazu befugt, ein Konto für die Zahlung der Abfindung anzugeben.

(LAG Köln, Urteil v. 26.08.2011, Az.: 4 Sa 427/11)

(WEL)
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