Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark eines Handwerksbetriebes

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Gericht hat folgendes entschieden: Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. Eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge ist nur dann zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind.

Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Handwerksbetriebes und hat sechs Fahrzeuge. Mit einem Betriebsfahrzeug wurde eine erhebliche Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin gab die Kreisverwaltung der Antragstellerin als Halterin für alle Fahrzeuge der Firma eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten. Die Antragstellerin suchte um vorläufigen Rechtsschutz und hatte in dem Eilverfahren Erfolg. Die Fahrtenbuchauflage wurde zwar für das betroffene Fahrzeug nicht aufgehoben, aber hinsichtlich der übrigen Betriebsfahrzeuge hatte sie Erfolg.

Auflage in Bezug auf konkretes Kfz wegen unzureichender Mitwirkung bei Aufklärung gerechtfertigt

Rechtmäßig ist nämlich die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug, mit dem die Abstandsvorschrift auch verletzt wurde. Nämlich deshalb, weil die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht gelungen sei. Die Halterin des Fahrzeugs habe nicht in der notwendigen Weise an der Ermittlung des Verantwortlichen mitgewirkt, obwohl ihr das gegen Vorlage eines Lichtbildes möglich gewesen wäre.

Fahrtenbuchauflage für alle übrigen Kfz des Betriebes unverhältnismäßig

Der Eilantrag sei jedoch hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage für die übrigen Kfz unbegründet. Eine derart weitreichende Maßnahme sei nur verhältnismäßig, wenn die Ordnungsbehörde Ermittlung über Art und Umfang des Fahrzeugtags angestellt und darüber hinaus eine Abschätzung vorgenommen habe, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Beide Anforderungen wurden aber nicht nachgewiesen.

Haben Sie Probleme mit Fahrtenbuch? Wir helfen Ihnen! Rufen Sie uns an!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Sabine Hermann

Beiträge zum Thema