Keine Gutscheine, sondern volle Reisepreiserstattung bei Reisestornierung wegen Corona-Pandemie

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Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie, können u. a. gebuchte Pauschalreisen bis 30. April 2020 nicht durchgeführt werden. Eine Verlängerung der weltweiten Reisewarnung sowie einhergehenden Reisebeschränkungen über den 30. April 2020 hinaus kann – Stand heute – nicht ausgeschlossen werden.

Angebote der Reiseveranstalter

Reiseveranstalter treten seit Kurzem an Ihre Kunden heran und bieten all denjenigen, deren Reisebeginn vor dem 01. Mai 2020 liegt und deren Reise storniert wurde, einen Reisegutschein an. Diesen müssen Sie nicht annehmen.

Nach aktueller Gesetzeslage haben Reiseveranstalter gem. § 651h Abs. 4, 5 BGB in den Fällen, in denen sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (aktuell die Corona-Pandemie) an der Durchführung der Reise gehindert sind, nicht nur den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisepreis zu 100 % zu erstatten und zwar ohne Abzug einer Bearbeitungsgebühr.

Reiseveranstalter halten Geld zurück

Das bedeutet, in allen Fällen, in denen Sie wegen Corona nicht zum Urlaubsort gelangen können oder eine Unterkunft am Zielort nicht möglich ist oder aber vor Ort eine Ausgangssperre verhängt wurde, hätte Ihr Reiseveranstalter unlängst den Rücktritt vom Vertrag erklären und Ihnen den Reisepreis ungekürzt erstatten müssen. Das geschieht aber aktuell nicht! Reiseveranstalter behalten Ihr Geld ein.

Stand heute – Reisegutscheine widersprechen der Gesetzeslage

In der Presse war nun zu lesen, und hierauf stützen sich auch vermehrt die Reiseveranstalter, dass die Deutsche Bundesregierung ein Reisegutscheinsystem erlassen will. Die Festschreibung eines Reisegutscheinsystem wäre allerdings – Stand heute – ganz eindeutig europarechtswidrig. Die insofern einschlägige europäische Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015 legt in Artikel Art. 12 fest, dass alle für eine Pauschalreise getätigten Zahlungen voll zu erstatten sind. Der im Zuge dieser Richtlinie seitens des deutschen Gesetzgebers beschlossene § 651h BGB verhält sich hierzu konform. In § 651h Abs. 5 BGB heißt es eindeutig:

Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

Diese gesetzliche Regelung ist zwingend und lässt eine Alternative zur Rückerstattung des Reisepreises nicht zu. Eine Entscheidung auf europäischer Ebene hierzu liegt nicht vor!

Was ist Ihr Recht?

Wenn Ihr Reiseveranstalter Ihre Reise bereits storniert hat, so hat er Ihnen den Reisepreis zu 100 % zu erstatten. Hat Ihr Reiseveranstalter die Reise noch nicht storniert, obwohl bereits bekannt ist, dass diese aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden kann, so haben Sie ein Rücktrittsrecht, in Folge dessen Ihnen der Reisepreis zu erstatten ist.

Wir sind die Kanzlei, die Ihren Reisevertrag auf einen möglichen Erstattungsanspruch überprüft und, im Falle eines Rücktrittsrechts, alles unternimmt, damit Sie Ihr Geld zurückerhalten. 

Verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren uns heute noch an – gerne auch per Mail.

Wir helfen Ihnen – deutschlandweit.


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