Keine Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeit unter Nachbarn
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Mit Urteil vom 26.04.2016 ist der BGH der Auffassung entgegengetreten, dass bei einer Gefälligkeit unter Nachbarn konkludent von einem Haftungsverzicht auszugehen sei. Im entschiedenen Fall hatte der Nachbar es übernommen, während der Zeit der Kur des Grundstückseigentümers dessen Garten zu bewässern. Dabei hatte der Nachbar vergessen, die Wasserzufuhr abzustellen, sodass sich der Schlauch löste und erhebliche Mengen an Leitungswasser in das Gebäude des Grundstückseigentümers liefen und das Gebäude dadurch nachhaltig geschädigt wurde.
Der BGH nahm den Fall zum Anlass, um erneut darauf hinzuweisen, dass in einem reinen Gefälligkeitsverhältnis unter Nachbarn die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen – insbesondere solche, die für unentgeltliche Verträge gelten – auf die deliktische Haftung nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind.
Nach der Auffassung des BGH kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass jemand nur deshalb, weil ihm eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet. Vielmehr könne nur ausnahmsweise im Wege ergänzender Auslegung auf der Grundlage des § 242 bei besonderen Umständen angenommen werden, dass hier eine Haftungsbeschränkung bestehen soll.
Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, ein Haftungsverzicht gefordert und sich die Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An dieser Voraussetzung fehle es aber regelmäßig dann, so der BGH, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern nur dessen Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.
Ausdrücklich wies der BGH auch darauf hin, dass es für die Annahme eines Haftungsverzichts nicht genüge, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitshandeln entstanden ist und zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eine enge persönliche Beziehung besteht. Erforderlich sei vielmehr stets, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, sodass hierdurch bedingt für den Schädiger ein erhebliches Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen müssen, die im konkreten Fall dann einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.
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