Keine höhere Geldstrafe ohne Feststellungen durch das Amtsgericht - Expertenbeitrag Stuttgart

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Wer bereits einmal geblitzt wurde und an einer Hauptverhandlung als Betroffener vor einem Amtsgericht teilgenommen wird stets nach den wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt. 

Welches Bußgeld darf das Gericht verhängen, wenn hierzu keine Angaben gemacht werden ?

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss 11.01.2019 - 6 Rb 26 Ss 731/18 festgestellt, dass bei einer Erhöhung der (Regel-) Geldbuße Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen sind.

Gilt dies auch, wenn der Betroffene nicht erschienen ist, weil er entbunden wurde ?

Nach dem zitierten Beschluss sind Feststellungen dazu dann entbehrlich, wenn der Betroffene auf seinen Antrag von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, sein Verteidiger insoweit keine Angaben für ihn gemacht hat und der Regelsatz nach der BKatV festgesetzt wird, selbst wenn dieser wegen vorsätzlicher Begehungsweise verdoppelt wird (OLG Frankfurt BeckRS 2017, 101830 Rn. 12).

Was müssen die Gerichte beachten, wenn Sie die Strafe erhöhen wollen ?

Eine Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen ist nur dann zulässig, wenn zwischen den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten und der neuen Tat in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang besteht (OLG Stuttgart vom 11.01.2019 - 6 Rb 26 Ss 731/18). Anzuführen sind im Einzelnen die Art der begangenen Verfehlungen, ihre Zeitpunkte und die Daten der ergangenen Sanktionen nebst Rechtskraft (vgl. auch OLG Zweibrücken a.a.O. Rn. 12).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsstrafrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten spezialisiert. Seiner Erfahrung aus Tausenden von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sollte dann im Zweifel zu der Frage der Richter nach den geordneten wirtschftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht werden.

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