E-Scooterfahrt nach Alkoholgenuss (Trunkenheitsfahrt) - LG Stuttgart vom 12.03.21 - Expertenbeitrag
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Nach einer Party oder sonstigem Alkoholgenuss lassen manche Ihren PKW stehen und beutzen stattdessen einen E-Scooter. Fahrten mit E-Scootern sind gerade in größeren Städten, die solche Mietfahrzeuge über Apps anbieten, dann einfach durchzuführen. Soweit der Promillewert über 1,1 liegt, ist der Tatbestand der Trunkenheitsfahrt (§ 315c StGB oder § 316 StGB) und eine Strafbarkeit gegeben.
Härter als die Geldstrafe trifft viele in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB.
Die große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 12.03.2021 (18 Qs 15/21) in einem Beschwerdeverfahren gegen das AG Böbligen den dringenden Tatverdacht im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB als auch den hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Angeklagten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird, bestätigt.
E-Scooter sind nach den Feststellungen der Kammer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG., da sie durch Maschinenkraft bewegt und nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge sind. Dies gilt auch für E-Scooter, die unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, weil sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen.
Ausdrücklich wurde nicht der höher liegende Grenzwert für Fahrradfahrer angesetzt, da es sich bei einem E-Scooter gerade um ein Kraftfahrzeug handelt (LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren mit der Verteidigung von Btm- und Trunkenheitsfahrten vor deutschen Gerichten spezialisiert. Die Kanzlei konnte bereits viele Verfahren mit E-Scootern ohne Führerscheinmaßnahmen erfolgreich verteidigen. Es ist zu empfehlen, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Angaben bei der Polizei gemacht werden.
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