Keine Informationspflicht des Verkäufers über den Bestand einer Gebäudeversicherung

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Der Verkäufer eines Hausgrundstückes hat – mangels gegenteiliger Abrede – den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebenso wenig, wie er ihn über eine nach Vertragsabschluss erfolgte Beendigung dieser Versicherung informieren muss. Anders liegt es, wenn der Verkäufer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt, dass eine Gebäudeversicherung besteht. Wird diese dann  vor Eigentumsumschreibung beendet, trifft den Verkäufer in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten. Eine Pflicht zur Aufrechterhaltung oder zum Neuabschluss des Versicherungsverhältnisses besteht hingegen in keinem Fall.


Vorliegend war an dem verkauften Wohnhaus infolge eines Unwetters nach Besitzübergang und vor Eigentumsumschreibung auf den Käufer ein Sachschaden von rund 38.000 EUR entstanden. Die Gebäudeversicherung war nach Vertragsabschluss und vor Gefahrübergang gekündigt worden, worüber die beklagten Verkäufer die Klägerin indes nicht informiert hatten. Diese nahm daher die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.


Wegen des bereits erfolgten Gefahrübergangs kamen allein Ansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, welche der BGH mit Urteil vom 20.03.2020 – V ZR 61/19 – indes verneinte: eine vertragliche Verpflichtung des Grundstücksverkäufers gegenüber dem Käufer zur Versicherung der Kaufsache besteht grundsätzlich nicht. Dieser ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – auch nicht gehalten, eine zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bestehende Gebäudeversicherung aufrechtzuerhalten. Der gesetzliche Übergang der Versicherung auf den Erwerber gem. § 95 VVG soll lediglich verhindern, dass eine bestehende Versicherung infolge des Eigentumsübergangs und Wegfalls des Versicherungsinteresses des bisherigen Versicherungsnehmers verloren geht. Sie soll den Veräußerer jedoch nicht in seiner Dispositionsfreiheit beschränken, so dass dieser grundsätzlich nicht gehalten ist, die Beendigung des Vertrages durch den Versicherer zu verhindern. In diesem Fall besteht auch keine Pflicht zur Unterrichtung des Erwerbers über den Wegfall des Gebäudeversicherungsschutzes.


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