KEINE KLAGEABWEISUNG NUR AUFGRUND VON PRIVATGUTACHTEN

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Zur Feststellung des vorliegenden Invaliditätsgrades nach einem Unfall darf sich ein Gericht nicht nur auf von der Unfallversicherung eingeholte Privatgutachten stützen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 09.08.2021 (Az: 8 U 1139/21) entschieden, dass die Ablehnung eines vom Versicherungsnehmer beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachtens unter Verweis auf solche Privatgutachten nicht gestattet ist.  Vielmehr stelle dies mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.

In dem Fall machte der Kläger einen Anspruch aus einer privaten Unfallversicherung gegen seinen Versicherer geltend. Er erlitt bei einem Unfall einen Oberschenkelhalsbruch und verlangte die Zahlung einer lebenslangen Rente. Eine solche war ab einem Invaliditätsgrad von 50 % zwischen dem Kläger und seiner Unfallversicherung vereinbart. Die Versicherung lehnte die Leistung nach dem Unfall jedoch mit Verweis auf zwei eingeholte Privatgutachten ab. Dort wurde lediglich ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 21 % festgestellt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth lehnte die Einholung eines klägerseits beantragten Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Invaliditätsgrades ab und wies die Klage ohne Beweisaufnahme vollständig ab. Das OLG Nürnberg beurteilte dies als eine unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung. Eine sachgerechte Beweiswürdigung könne und dürfe erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Beweismittel ausgeschöpft seien.

Privatgutachten können nur mit Zustimmung beider Parteien als förmliches Sachverständigengutachten verwertet werden. Eine solche Zustimmung lag hier aber klägerseits nicht vor, dieser bestritt vielmehr die Richtigkeit der beiden Gutachten. Die Ablehnung eines beantragten gerichtlichen Gutachtens kommt laut dem OLG allenfalls in Ausnahmefällen bei einfacher Sachlage in Betracht und erfordert eine entsprechende eigene Sachkunde des Gerichts, die von diesem in den Entscheidungsgründen des Urteils oder in einem vorhergehenden Hinweis dargelegt werden muss. All dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das landgerichtliche Urteil wurde daher aufgehoben und die Sache vom OLG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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