Keine Kostenerstattung eines Privatgutachtens bei eigener Sachkunde

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Mit Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZB 18/14 - hat der BGH der Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitendes privat eingeholtes Sachverständigengutachten der Partei eine Absage erteilt, nachdem diese vorliegend ein Bauunternehmer war, welcher aufgrund eigener Sachkunde ohne weiteres in der Lage war, zu dem kostenmäßigen Umfang der noch ausstehenden Fertigungsarbeiten sowie der Mängelbehebung vorzutragen.


Im vorliegenden Fall hatte der Bauunternehmer einen Restwerklohn aus der Errichtung eines Wohnhauses eingeklagt. Im Laufe des Prozesses führten die Beklagten zwei vorprozessual von ihnen eingeholte Sachverständigengutachten über die noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie Mängel des Bauwerks in den Prozess ein, woraufhin der Kläger seinerseits einen Sachverständigen beauftragte, um hierauf entsprechend zu erwidern. Im Rahmen der Kostenfestsetzung begehrte er die Erstattung der hierfür aufgewendeten Gutachterkosten.


Nach Auffassung des BGH hielt die Ablehnung deren Berücksichtigung der rechtlichen Überprüfung stand. In aller Regel sind auf Veranlassung einer Partei erstellte Privatgutachten nicht erstattungsfähig. Ausnahmsweise können derartige Kosten als notwendige Kosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sein, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist darauf abzustellen ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme zum Zeitpunkt deren Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dies bejaht der BGH in den Fällen, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Der Kläger indes war aufgrund eigener Sachkunde ohne weiteres in der Lage, zu dem Inhalt der beklagtenseitig eingeholten Gutachten ohne weitergehende Spezialkenntnisse vorzutragen.


Etwas anderes ergab sich auch nicht etwa aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, welcher vielmehr die beklagte Partei dazu berechtigte, sich ihrerseits der Sachverständigengutachten zu bedienen, um eine Waffengleichheit gerade zur Sachkunde des Klägers herzustellen. Unerheblich für die Frage der Erstattungsfähigkeit war auch, ob dieses Gutachten den Rechtsstreit beeinflusst hat oder aber, ob diesem im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukommt als sonstigem Parteivortrag. Entscheidend ist allein, ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverständigengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte.



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