Keine Kostenerstattung für heimliche GPS-Observierung

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Eine Partei, welche einen Privatdetektiv mit einer Aufenthaltsbestimmung mittels heimlich eingesetzten GPS-Senders beauftragt, um hierdurch Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, kann die Erstattung der hierdurch entstandenen Detektivkosten nicht beanspruchen. Als notwendige Verfahrenskosten können diese nur dann gegenüber der unterliegenden Partei festgesetzt werden, wenn sie für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Dies war im vorliegenden Fall zu verneinen. Hier hatte der Kläger, welcher der Beklagten Unterhalt zu leisten hatte, zur Vorbereitung einer Abänderungsklage ein Detektivbüro beauftragt, um festzustellen, ob diese in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. Der Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem heimlich an deren Pkw angebrachten GPS-Sender. Nachdem diese vorprozessual noch behauptet hatte, dass keinerlei Umstände für einen Wegfall der Unterhaltspflicht vorlägen, erkannte sie im gerichtlichen Verfahren den Klageanspruch an. Die Detektivkosten hingegen hatte sie nicht zu tragen.


Das OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.5.2008 – 13 WF 93/08 -, erachtete die Beauftragung eines Detektivs für das vorliegende Verfahren zwar durchaus als zweckmäßig, jedoch für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung als nicht notwendig. Denn wegen der im konkreten Fall mit dem Einsatz des GPS-Senders verbundenen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung war das dadurch gewonnene Ergebnis als unzulässiges Beweismittel prozessual nicht verwertbar. Maßgeblich ortete das GPS-System den Standort des Kraftfahrzeugs laufend ortete und ermöglichte dadurch ein umfassendes Bewegungsprofil der Beklagten, beschränkte sich mithin gerade nicht auf die für das Verfahren erforderliche Feststellung, wann und für wie lange etwa die Anschrift des vermeintlichen Partners aufgesucht wurde. Trotz der Betätigung im öffentlichen Raum und nicht etwa dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung stelle die lückenlose Überwachung auch aller anderen Fahrten einen so erheblichen Eingriff in das durch Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, dass die hieraus gewonnenen Erkenntnisse prozessual nicht verwertbar waren. Gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre vorliegend lediglich eine punktuelle persönliche Beobachtung in Betracht gekommen, der bereits im Strafverfahren nicht beliebig zulässige Einsatz moderner technischer Geräte hingegen war hiernach unzulässig.



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