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Keine Maklercourtage bei wesentlicher Abweichung vom Vertrag

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Kommt der Kaufvertrag für eine Immobilie zwischen Auftraggeber des Maklers und seinem Vertragspartner zu abweichenden als vom Makler anfänglich angebotenen Bedingungen, vor allem hinsichtlich wesentlicher Vertragsbedingungen und Kaufpreis, zustande, kommt es in einer Vielzahl der Fälle zum Streit zwischen dem beauftragten Makler und dem Auftraggeber einer Maklerleistung darüber, ob die Maklerprovision zur Zahlung fällig ist.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Sachverhalt wurde einem Kunden von einem Immobilienbüro eine gewerbliche Immobilie mit einem Kaufpreis von 1,1 Millionen Euro benannt.

Letztlich wurde die entsprechende Immobilie zu einem Preis von 525.000 € von einer Tochtergesellschaft der Kundin des Maklers erworben.

Die verhandelte deutliche Reduzierung des Kaufpreises ist darauf zurückzuführen, dass lediglich der Wert des Grundstückes unter Abzug der Kosten für den Abbruch für die vorhandenen Gebäude zugrunde gelegt wurde.

Nachdem die Gleichwertigkeit der angebotenen Immobilie und der gekauften Immobilie in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr bestünde, wollte der Kunde keine Maklerprovision zahlen. Der Makler forderte jedoch vom Auftraggeber die sich aus dem Kaufpreis errechnete Courtage.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Kunden und stellte fest, dass dem Immobilienmakler eine Provision nur zustünde, wenn der beabsichtigte Vertrag mit zumindest ähnlichen wirtschaftlichen Bedingungen bzw. Inhalt zustande komme, wobei Reduzierungen des Preises von bis zu 15 % unproblematisch seien.

Im vorliegenden Fall bewege sich der Preisnachlass allerdings in Höhe von rund 50 %, sodass nicht mehr von einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit auszugehen sei. Des Weiteren wurde anfänglich ein bebautes Grundstück angeboten, jedoch letztlich als unbebautes Grundstück mit Abbruchgebäude für die Neubebauung verkauft.

Die ursprünglich nachgewiesene Immobilie bzw. Objektzweck stehe deshalb nicht in Einklang mit dem letztendlich abgeschlossenen Vertrag.

Quelle: Urteil des BGH vom 06.02.2014, Aktenzeichen III ZR 131/13


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