Maklerrecht: Wann kann die Maklercourtage zurückgefordert werden?

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Was wenn der Immobilienkäufer trotz Vermittlung eines Kaufvertrags und gezahlter Maklercourtage doch nicht Eigentümer der Immobilie wird? Was wenn beim Vollzug des Immobilienerwerbs Schwierigkeiten entstehen und der Kaufvertrag aufgehoben wird? Kann die Maklercourtage zurückgefordert werden?

Grundsätzlich gilt, dass eine nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrages grundsätzlich nicht zur Folge hat, dass der Käufer oder Verkäufer die gezahlte Maklercourtage vom Makler zurückfordern kann. Der Makler kann seine Provision nach Abschluss des Hauptvertrages - des notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrags - beanspruchen. Die weitere Vertragserfüllung berührt nicht den Honoraranspruch des Maklers (Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4.3.2011, Aktenzeichen: 2 U 335/10). Die Maklercourtage kann nicht wegen Rücktritts vom Kaufvertrag zurückgefordert werden.

Etwas anderes gilt, wenn der Makler ein wegen Formmangels nichtigen Grundstückskaufvertrag vermittelt hat. Die Parteien eines formnichtigen Grundstückskaufvertrags können den gezahlten Maklerlohn vom Makler grundsätzlich zurückfordern. (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.6.2007, Aktenzeichen: 12 U 1799/05)

Weitere Beispiele, in denen Maklerprovision nachträglich zurückgefordert werden kann:

  • wenn ein Vorkaufsrecht den Eigentumsübergang doch noch verhindert.
  • wenn der Käufer ein vereinbartes außerordentliches Rücktrittsrecht ausübt oder
  • wenn der Käufer den Vertrag wegen Arglist des Verkäufers erfolgreich anficht.

Fachanwaltstipp Käufer: Regeln Sie den Rückforderungsanspruch im Maklervertrag. Vereinbaren Sie möglichst, dass eine nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrags zur Rückzahlung der Maklercourtage führt.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

17.11.2011



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