Keine öffentliche Musikwiedergabe durch Hochzeitsband

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Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Musikwiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn der Personenkreis ist bestimmt und untereinander durch gegenseitige persönliche Beziehungen verbunden. Die persönliche Verbundenheit ist dabei nicht eng auszulegen und keinesfalls auf familiäre und freundschaftliche Beziehungen zu beschränken. Allerdings muss diese Tatfrage als Ausnahmetatbestand von demjenigen, der sich darauf beruft, dargelegt und bewiesen werden. Entscheidend ist dabei, dass der enge persönliche Kontakt bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein. Bei einer Hochzeit mit persönlichen schriftlichen Einladungen muss die persönliche Verbundenheit und das Gefühl der Besucher eine geschlossene Gesellschaft zu sein, bejaht werden. Dabei ist sogar irrelevant, ob strenge Eingangskontrollen stattgefunden haben, da dies nicht der Beurteilungsmaßstab ist, sondern es gerade nur auf die persönliche Verbundenheit ankommt. Irrelevant ist dabei auch die Anzahl der Gäste. Auch bei einer Hochzeit mit 600 Besuchern kann nicht von einer öffentlichen Musikwiedergabe durch die dort spielende Lifeband gesprochen werden. (AG Bochum, Urteil vom 20.01.2009 - Az. 65 C 403/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

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