Keine Panik vor dem Termin mit Personalabteilung/HR - das sind Ihre Rechte!

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Muss ich zu einem Personalgespräch erscheinen?

Szenario 1: Kündigung und Aufhebungsvertrag

In Ihrem Personalgespräch soll es um die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses gehen, z. B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag.

In diesem Fall müssen Sie nicht zum Personalgespräch erscheinen. Kein Arbeitnehmer ist gezwungen, über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Hintergrund: Personalgespräche dürfen nur zum Inhalt haben, was vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist.

Mein Tipp: Wenn Sie an einem Aufhebungsvertrag interessiert sind, empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Konditionen, wie Abfindung oder Austrittsdatum, zu verhandeln.


Szenario 2: Gehalts- und Lohnkürzung

In Ihrem Personalgespräch soll es um Ihr Gehalt, z. B. die Kürzung einer Zulage, gehen.

In diesem Fall müssen Sie nicht zum Personalgespräch erscheinen. Ähnlich wie in Szenario 1 ist auch das Gehalt nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Gehaltsreduzierungen muss der Arbeitnehmer in der Regel nicht zustimmen.


Szenario 3: Sonstige Themen

Es geht um andere Themen, z. B. Arbeitsbedingungen, Ihr Verhalten etc.

In diesem Fall müssen Sie zum Personalgespräch erscheinen. Der Arbeitgeber hat das Recht über alles, was nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft, mit Ihnen zu sprechen bzw. muss Sie in vielen Fällen auch anhören.


Ich bin krankgeschrieben. Muss ich dennoch zum Personalgespräch erscheinen?

Wenn Sie krank sind, müssen Sie nicht erscheinen.

Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber kann auch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anzweifeln.

Mein Tipp: Soll im Personalgespräch über die Widereingliederung nach längerer Krankheit gesprochen werden und Sie möchten wiedereingegliedert werden, empfehle ich Ihnen das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das sog. BEM-Verfahren sollte immer gemeinschaftlich erfolgen, um das beste Ergebnis für Sie als Arbeitnehmer:in zu erzielen.


Wen darf ich zum Personalgespräch mitnehmen?

Sollte auf Arbeitgeberseite ein Rechtsanwalt anwesend sein, sei es auch ein Unternehmensjurist (Syndikusrechtsanwalt) dürfen auch Sie einen Rechtsanwalt mitnehmen. Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen.

Ein Betriebsratsmitglied dürfen Sie nur in bestimmten Fällen mitnehmen, zum Beispiel, wenn es um Leistungsbeurteilungen, Arbeitsentgelt und Ihre berufliche Entwicklung gehen soll.

Ein Anspruch darauf, Kollegen, Vorgesetzte oder die Schwerbehindertenvertretung mitzunehmen, besteht nicht.

Mein Tipp: Erscheinen Sie dennoch nie alleine zum Personalgespräch, sondern nehmen Sie eine Vertrauensperson mit. Der Arbeitgeber kann nicht mehr machen, als die Teilnahme abzulehnen. Den Versuch ist es aber sicherlich wert. Das stärkt den Rücken und Sie haben auch einen Zeugen dabei.


Ist das Personalgespräch Arbeitszeit?

Ja, das Personalgespräch ist Arbeitszeit. Es soll am Arbeitsort und zu den üblichen Arbeitszeiten des Arbeitnehmers stattfinden. Tut es das nicht, haben Sie eventuell einen Grund nicht hinzugehen.


Was passiert, wenn ich nicht zum Personalgespräch erscheine?

Wenn Sie unberechtigterweise nicht erscheinen, droht Ihnen eine Abmahnung.

Mein Tipp: Wenn Sie bereits wissen, dass ein Personalgespräch zu einem bestimmten Thema bevorsteht, dann bereiten Sie sich vor. Bringen Sie Ihre Rechte in Erfahrung und machen Sie sich klar, was Sie von dem Gespräch wollen und was Ihre Ziele sind. Hierbei stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.


*Ihre persönliche Situation kann anders zu bewerten sein. Diese Rechtstipps ersetzen keine anwaltliche Beratung für den Einzelfall.


Foto(s): ©Adobe Stock/gpointstudio

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